Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

652 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
1. Vor- und Zuname, Geburts-Zeit und Ort, Bekenntnis und 
Familienverhältnisse des Bewerbers — ob ledig oder verheiratet, 
eventuell Zahl der Kinder —; 
Zeit der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten und der Ab- 
legung der Dienstprüfung sowie eventuell Zeit der Aufnahme in's 
Beamtenverhältnuis; von dem Abgangszeugnis aus dem Seminar 
und dem Dienstprüfungszengnis ist Abschrift beizulegen; 
3. genaue Angabe der früheren Anstellungen und Dauer derselben — 
mit Bezeichnung des Tages des jeweiligen Dienstantritts und 
Austritts — sowie der Zeitdauer der dermaligen Anstellung; 
4. genaue Angabe der etwa außerhalb des staatlichen Dienstes zu- 
gebrachten Zeit unter Angabe des jeweiligen Grundes des Aus- 
scheidens aus demselben; 
5. Augabe der Gründe für die Versetzungsbitte. 
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1. L[Unterschrift des Bewerbers.] 
Bei Schreiben jeder Art — Eingaben, Berichten u. s. W. — an 
eine staatliche Behörde ist die Unterschrift für einen so wesentlichen 
Bestandteil zu erachten, dass an der Erfüllung dieses Erfordernisses 
unbedingt, selbst dann festzuhalten ist, wenn nach dem Inhalt der Eingabe 
oder den sonstigen begleitenden Umständen ein Zweifel daran nicht be- 
stehen kann, wer der Verfasser des Schriftstückes ist, bezw. von wem die 
darin niedergelegten Kundgebungen ausgehen. — — — 
Bewerbungseingaben, denen die Unterschrift fehlt, wären sonach zur 
Ergünzung an die betreffenden Lehrer zurückzugeben. — — Die Zurück- 
sendung müsste unfrankiert als „Dortopflichtige Dienstsache“ erfolgen, und 
die Lehrer hätten unter Umstünden es sich selbt zuzuschreiben, wenn 
infolge Umlaufs der Frist zur Einreichung der Bewerbungsgesuche ein 
etwa nachträglich vervollstündigtes Gesuch aufgrund der Vorschrift in 
5*s 2 der Ministerialverordnung vom 28. Februar 1894, das Verfahren bei 
Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen betr., zurückgewiesen 
werden sollte. 
O. Sch. R., 25. Oktober 1894 Nr. 20 450. 
2. Gesuche von Lehrern um Versetzung auf Stellen anderer Ver- 
waltungszweige sind nicht bei der zur Besetzung der betreffenden Stelle zu- 
ständigen Behörde, sondern auf dem geordneten Dienstwege bei der Oberschul- 
behörde einzureichen. (Bekanntmachung des Oberschulrats vom 15. Dezember 1891; 
Schulv. Bl. 1891, S. 136.) 
84. 
Die Kreisschulräte (Anstaltsvorstände) übersenden die bei ihnen ein— 
gereichten Bewerbungsgesuche dem Kreisschulrat, in dessen Dienstbezirk die 
Stelle zu besetzen ist; dabei haben sie sich über nachstehende Punkte zu 
äußern:
	        
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