Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 57 
ganzen Inhalte nach der Großherzoglichen Regierung mit Empfehlung überwiesen, in 
voller Uebereinstimmung mit den eigenen Anschauungen der Großherzoglichen Re- 
gierung gefaßt wurden. 
Der nnn vorliegende Entwurf eines Gesetzes für eine abermalige, diesmal aber 
weit umfassendere Aenderung des Elementarunterrichtsgesetzes schließt in der Haupt- 
sache sich eng an die Gesichtspunkte an, welche bei den durch die oben erwähnten 
Petitionen veranlaßten Beratungen des letzten Landtags zum Ausdruck gelangt sind. 
Die erste und hauptsächlichste Aufgabe für den Entwurf war eine an die Normen 
des allgemeinen Beamtenrechtes möglichst enge sich anschließende Neuordnung der 
Verhältnisse der Volksschullehrer, namentlich in Beziehung auf Diensteinkommen, 
Versetzung in Ruhestand und Hinterbliebenenversorgung, zugleich cine nach allen 
diesen Richtungen hin sich äußernde Besserstellung, welche vorzugsweise den einer 
solchen am meisten bedürftigen Lehrern auf Schulstellen der bisherigen unteren Klassen 
zugut kommen soll. Damit würden gleichzeitig die in den mehr erwähnten Peti- 
tionen ausgesprochenen Wünsche der Lehrerschaft des Landes innerhalb der Grenzen 
ihre Erfüllung finden, welche durch die Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit 
der Staatsregierung gezogen sind. 
In letzter Hinsicht ist namentlich hervorzuheben, daß eine höhere Belastung der 
Gemcinden zum Zwecke der Durchführung der in Aussicht genommenen Besser- 
stellung vermieden, vielmehr der hierfür erforderliche Aufwand ausschließlich von der 
Staatskasse, somit von der Gesamtheit der Steuerpflichtigen, getragen werden soll. 
Schon diese erste und hauptsächlichste Aufgabe des Reformwerkes erfordert 
Anderungen des dermalen geltenden Elementarunterrichtsgesetzes in solchem Umfange, 
daß nur der kleinere Teil dieses Gesetzes den bisherigen Wortlaut behalten kann. 
Die Großherzogliche Regierung glaubte indessen das Werk nicht auf dessen nächsten 
Zweck beschränken, sondern die einmal unternommene „Durchsicht“ auch ausdehnen 
zu sollen auf mehrere der jetzt geltenden Bestimmungen, die zwar mit der in Aus- 
sicht genommenen Neuordnung der äußeren Stellung der Volksschullehrer nicht in 
untrennbarem Zusammenhange stehen, bezüglich deren aber die seit Erlassung des 
Elementarunterrichtsgesetzes gemachten Erfahrungen teils Anderungen, teils Er- 
gänzungen als notwendig oder doch als sehr wünschenswert erwiesen haben. So hat 
der ganze Gesetzesentwurf eine Ausdehnung erhalten, welcher der Großherzoglichen 
Regierung die Erwägung nahe legte, ob es nicht zweckmäßiger wäre, statt des Ent- 
wurfes für eine sogenannte Gesetzesnovelle den Entwurf eines vollständigen 
neuen „Gesetzes über den Elementarunterricht“ den Ständen als Grundlage ihrer 
Beratungen vorzulegen. 
In Anlehnung an das bei früheren Aenderungen des Elementarunterrichts- 
gesetzes von 1868 eingehaltene Verfahren glaubte indessen die Großherzogliche Regie- 
rung die Form einer sogenannten Novelle auch für die gegenwärtige Vorlage wählen 
zu sollen.“) 
Um aber auf den Vorteil einer besseren Uebersicht über die künftige Gestaltung 
  
*) Der in der amtlichen „Begründung“ nicht besonders ausgesprochene haupt- 
sächlichste Grund für die Wahl der Form einer „Novelle“ lag offenbar in dem Be- 
streben, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß einzelne Gesetzesbestimmungen, die un- 
berührt bleiben sollten, neuerdings bei den ständischen Verhandlungen zum Gegen- 
stand der Erörterung gemacht und so hinsichtlich ihrer unveränderten Fortdauer in 
Frage gestellt würden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.