Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

662 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
C. Militärdienst der Vollisschullehrer. 
aa. Aktive Dienstpflicht. 
Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt, 1874 , 
Nr. 15 S. 45), IV. Abschnitt, „Entlassung aus dem aktiven Dienste“, bestimmt in 
8 51. 
Volksschullchrer und Kandidaten des Vollsschulamtcs „welche ihre 
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmässiger Prüfung nachgewiesen 
haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Verfügung 
der Truppenteile beurlaubt werden. Gibt der Beurlaubte seinen bis- 
herigen Beruf günzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer 
entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebens- 
jahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden. 
Aufgrund der vorstehenden Gesetzesbestimmung war in 8§ 13 Ziffer 2 der 
Heer-Ordnung verfügt: 
Die Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes werden 
bereits nach zehnwöchiger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie- 
Regiment zur Reserve beurlaubt. 
Sodann ist durch das (nachmalige) Reichs gesetz vom 9. November 1867, 
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste (Bundesgesetzblatt, 
1867, Nr. 10 S. 131; Bad. Ges. und V. Bl., 1870 — Beilage, S. 25) bestimmt: 
8 10. 
Um im allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung 
#s0 wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es. 
jedeem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, 
wenn er die nötige moralische und körperliche Qualifikation hat, frei- 
willig in den Militürdienst einzutreten. 
11. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer- 
Dienstzeit Selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, 
usnd welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmässigen Um-- 
fange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit. 
im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur 
Reserve beurlaubt. Sie können nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und 
Leistungen zu Offizierstellen der Reserre und Landwehr vorgeschlagen 
werden. 
Der Nachweis derjenigen Kenntnisse, deren Besitz für die Aufnahme als Kan- 
didat des Volksschulamtes erfordert wird, erbracht durch das Bestehen der vor- 
schriftsmäßigen Volksschulkandidaten-Prüfung, war vor dem Jahre 1900 als Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährigfreiwilligen Militärdienst 
nicht anerkannt. Ein Volksschullehrer oder Kandidat des Volksschulamtes konnte 
daher bis dahin von der Vergünstigung des §§ 11 des Reichsgesetzes vom 
9. November 1867 nur Gebrauch machen, wenn er (etwa vor dem Eintritt in das- 
Seminar) das Befähigungszeugnis für den genannten Dienst entweder in einer zur
	        
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