Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 663 
Ausstellung solcher Zeugnisse für berechtigt erklärten Lehranstalt (Mittelschule) oder 
durch Ablegung der hierfür eigens bestimmten Prüfung erworben hatte. 
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. Februar 1900 ist nun für die Zeit 
vom Jahre 1900 ab 
a. den Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamtes ermöglicht, schon 
aufgrund der besonderen Kandidatenprüfung ihrer aktiven Dienstpflicht als 
„Einjährig-Freiwillige“ zu genügen, dagegen. 
für Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche nicht ge- 
willt oder nicht in der Lage sind, während ihrer aktiven Militärdienstzeit 
sich selbst zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen (Reichsgesetz vom 
9. November 1867), die früher zehnwöchige aktive Dienstzeit auf eine solche 
von einem Jahre verlängert. Dabei ist indessen dieser einjährige Dienst 
zu einer Art Zwischenstufe zwischen dem Einjährig-Freiwilligendienst nach 
§ 11 des Reichsgesetzes vom 9. November 1867 einerseits und dem gewöhn- 
lichen (dreijährigen — § 6 Abs. 2 des genaunten Gesetzes) aktiven Dienst 
andererseits ausgestaltet. 
Da die Einstellung der Volksschulkandidaten „möglichst unmittelbar an dem 
nach dem Seminarschlußtermin folgenden 1. April oder 1. Oktober“ stattfinden soll 
(Ziffer 4 der Kabinetsordre vom 10. Februar 1900), also bevor der Kandidat an 
einer öffentlichen Schule als Lehrer verwendet ist, wird auf diese Einstellungen die 
Vorschrift in § 6 der „Dienstanweisung für die Lehrer an Volksschulen“" — Anzeige 
an die Oberschulbehörde (Schulv. Bl., 1894, S. 84; S. 409 dieser Schrift) — in 
der Regel nicht Anwendung finden können. Dagegen wird die Anzeige zu erstatten 
sein, wenn- ausnahmsweise die Einstellung nicht unmittelbar nach dem Abgang aus 
dem Seminar, sondern erst erfolgt, nachdem der als Volksschulkandidat Aufgenommene 
im Volksschuldienste bereits verwendet ist. 
D. 
Diese Verwendung könnte nur eine solche nach § 27 des E.U.G. — nicht als 
Hauptlehrer — sein, da nach § 9 der Landesh. Verordnung vom 7. Februar 1890, 
betr. die Aufnahme in den staatlichen Dienst, die Anstellung in etatmäßiger Eigen- 
schaft davon abhängig ist, daß der Anzustellende entweder seine aktive Dienstpflicht im 
stehenden Heere bereits abgeleistet hat, oder ausgemustert (vom Dienst im Heere 
befreit) ist. Die Stelle, welche der zum aktiven Militärdienst einberufene Lehrer 
(als Unterlehrer, Schulverwalter, Hilfslehrer) vor der Einstellung in das Herr inne 
hatte; wird zu anderweitiger Besetzung frei verfügbar. 
Einen Anspruch auf Belassung irgend welcher Bezüge aus der im Schuldienst 
bis dahin versehenen Stelle hat der Einberufene nicht. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 13. März 1900.) 
Die Militärpflicht der Volksschullehrer betreffend. 
(Schulv. Bl. 1900, S. 32.) 
Nachstehend bringen wir die in Nr. V. des Armeeverordnungsblattes 
vom 15. Februar 1900 bekannt gegebene Allerhöchste Kabinets-Ordre über
	        
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