Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

664 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
die Dienstzeit der Volksschullehrer und der Kandidaten des Volksschulamtes 
vom 8. Februar l. J. zur Kenntnis der Beteiligten. 
Karlsruhe, den 13. März 1900. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arnusperger. 
Meyer. 
Nr. 34. 
Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genchmige Leh die anliegenden. 
Bestimmungen über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten 
des Volksschulamts. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu ver- 
  
anmlassen. 
Berlin, den 8. Februar 1900. 
Wilheim. 
An das Kriegsministerium. v. Gossler. 
Bestimmungen 
über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volks- 
schulamts vom Jahre 1900 ab. 
1. Auf Volksschullehrer und Kundidaten des Volksschulamts, welche 
ihrer aktiven Dienstpflicht als Einjährig- Freiwillige genügen 
wollen oder genügen, finden die in der Wehr- und Heerordnung 
enthaltenen Bestimmungen über „Einjährig-Freiwillige“ An- 
wendung. 
Alie übrigen Volksschullehrer u. s. w., welche ihre Befähigung 
für das Schulamt in vorschriftsmässiger Prüfung nachgewiesen 
haben, sind vom Jahre 1000 ab nach einjähriger aktiver Dienst- 
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve zu beurlauben. 
. Sofern sie nicht schon beim Ober-Ersatzgeschäft ausgehoben 
werden, sind sie durch die zustündigen Ersatzkommissionen 
(W.O. § 26, 2 und § 25, 2—4 — für noch nicht im militür- 
pflichtigen Alter befindliche Bewerber sinngemäüss angewandt —) 
im Februar oder August ausserterminlichen Musterungen zu 
unterwerfen. 
Ihre Einstellung findet möglichst unmittelbar an dem nach dem 
Seminarschlusstermin folgenden 1. April oder 1. Oktober statt. 
Schwierigkeiten, die ihrer sofortigen Einstellung zu diesen Zeiten. 
aus den Vorschritten über die Losung erwachsen, können sie 
durch Verzicht auf die Vorteile der Losung (W.O. § 63, 8 und 
# 66, 2) begegnen. Noch nicht militürpflichtige, taugliche Volks- 
schullehrer u. s. w. dürfen sich zum Diensteintritt freiwillig 
bereit erklüren. Der Ausstellung eines Meldescheines bedarf es 
in diesem Falle nicht. 
Ein Recht auf die Wahl des Truppenteils haben die ein- 
Zustellenden Lehrer u. s. w. nicht, vielmehr werden sie durecln 
die Generalkommandos beziehungsweise die Grossherzoglich 
Hessische (25.) Division auf die Infanterie-Truppenteile ihres
	        
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