664 VIII. Lehramt an Volksschulen.
die Dienstzeit der Volksschullehrer und der Kandidaten des Volksschulamtes
vom 8. Februar l. J. zur Kenntnis der Beteiligten.
Karlsruhe, den 13. März 1900.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Dr. L. Arnusperger.
Meyer.
Nr. 34.
Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genchmige Leh die anliegenden.
Bestimmungen über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu ver-
anmlassen.
Berlin, den 8. Februar 1900.
Wilheim.
An das Kriegsministerium. v. Gossler.
Bestimmungen
über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volks-
schulamts vom Jahre 1900 ab.
1. Auf Volksschullehrer und Kundidaten des Volksschulamts, welche
ihrer aktiven Dienstpflicht als Einjährig- Freiwillige genügen
wollen oder genügen, finden die in der Wehr- und Heerordnung
enthaltenen Bestimmungen über „Einjährig-Freiwillige“ An-
wendung.
Alie übrigen Volksschullehrer u. s. w., welche ihre Befähigung
für das Schulamt in vorschriftsmässiger Prüfung nachgewiesen
haben, sind vom Jahre 1000 ab nach einjähriger aktiver Dienst-
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve zu beurlauben.
. Sofern sie nicht schon beim Ober-Ersatzgeschäft ausgehoben
werden, sind sie durch die zustündigen Ersatzkommissionen
(W.O. § 26, 2 und § 25, 2—4 — für noch nicht im militür-
pflichtigen Alter befindliche Bewerber sinngemäüss angewandt —)
im Februar oder August ausserterminlichen Musterungen zu
unterwerfen.
Ihre Einstellung findet möglichst unmittelbar an dem nach dem
Seminarschlusstermin folgenden 1. April oder 1. Oktober statt.
Schwierigkeiten, die ihrer sofortigen Einstellung zu diesen Zeiten.
aus den Vorschritten über die Losung erwachsen, können sie
durch Verzicht auf die Vorteile der Losung (W.O. § 63, 8 und
# 66, 2) begegnen. Noch nicht militürpflichtige, taugliche Volks-
schullehrer u. s. w. dürfen sich zum Diensteintritt freiwillig
bereit erklüren. Der Ausstellung eines Meldescheines bedarf es
in diesem Falle nicht.
Ein Recht auf die Wahl des Truppenteils haben die ein-
Zustellenden Lehrer u. s. w. nicht, vielmehr werden sie durecln
die Generalkommandos beziehungsweise die Grossherzoglich
Hessische (25.) Division auf die Infanterie-Truppenteile ihres