Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 665 
Bezirks verteilt. Dabei ist den Wünschen der Lehrer möglichst 
Rechnung zu tragen. . 
Wegen Anrechnung der eingestellten Lehrer u. s. w. auf die 
Rekrutenzahlen wird durch die alljährlichen Rekrutierungs-- 
bestimmungen das Weitere festgesetzt werden. 
Die demselben Truppenteil überwiesenen Lehrer u. 8. W. sind 
grundsätzlich gemeinschaftlich unterzubringen, soweit dies nach 
5s 21, 2 der Garnisonverwaltungsordnung gestattet ist. Sie 
nehmen, soweit möglich, an der Rekrutenausbildung der Ein- 
jührig-Freiwilligen teil, treten alsann in die Kompagnie ein 
und sind, insoweit sic sich nach ihrer militärischen Beanlagung 
und ihrem Diensteifer hierzu eignen;, 
. nach Anordnung der 
Regimentskommandeure zu Unteroffizieren des Beurlaubten- 
standes auszubilden. 
Ihre Verwendung in den Geschäftszimmern ist ausgeschlossen. 
Diejenigen Volksschullehrer u. s. W., welche sich gut geführt und 
ausreichende Dienstkenntnissc erworben haben, dürfen nach min- 
destens sechsmonatiger Dienstzeit zu üb erzähligen Gefreiten ernannt, 
diejenigen, welche bei musterhafter Führung und Haltung 
Hervorragendes geleistet haben, bei der Entlassung aus dem aktiven. 
Dienste ausnahmsweise zu überzähligen Unteroffizieren befördert, 
diejenigen, welche sich nach dem Urteile der Vorgesctzten 
zu Unteroffizieren des Beurlaubtenstandes eignen, als Unter- 
offizieraspiranten entlassen werden. 
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Hinsichtlich der Heranziehung zu Ubungen im Beurlaubten- 
stande werden die unter Ziffer 2 genannten Volksschullehrer 
u. s. W. wie die übrigen Mannschaften behandelt. Sie dürfen 
gelegentlich der Ubungen befördert werden. 
. Die Heerordnung wird wie folgt geündert: 
§ 13, 2 lautet: 
„Die Volksschullehrer und Kandidaten des Vollksschulamts 
(W.O. 59, 1) werden bereits nach einjähriger aktiver Dienst- 
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve beurlaubt. 
Die Zeit eines Urlaubs von mehr als vierzehntäügiger Dauer 
findet auf die einjährige aktive Dienstzeit keine Anrechnung. 
Die nüheren Bestimmungen geben die Generalkommandos.“ 
In § 20, 1 Anmerkung’) und im § 10, 3 ist „gemäss § 13, 2“ 
zu Streichen. (Hiernach behalten die bisherigen Ubungs- 
bestimmungen für Volksschullehrer u. s. W., welche 10 Wochen 
aktiv gedient haben, Gültigkeit.) 
10. Die Anderung der Wehrordnung bleibt vorbehalten). 
Kriegsministerium Berlin, den 10. Februar 1900. 
Nr. 312/2. 00. A 1. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
. v. Gossler. 
*) Vgl. Deutsche Wehrordnung, in der mit Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 veröffentlichten Fassung, § 9. Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32. 
 
	        
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