2. c. Militärdienst der Volksschnllehrer. 667
Zur Ausführung der nämlichen reichsgesetzlichen Bestimmungen ist die nach-
stehende Landesherrliche Verordnung vom 28. November 1889 (Ges. und V. Bl., 1889,
S. 457; Schulv. Bl., 1893, S. 20) ergangen, deren Vorschriften — soweit zutreffend.
— auch bezüglich der Einberufung von Volksschullehrern zum Kriegsdienst An-
wendung finden. — Bekanntm, des Oberschulrats vom 24. Dezember 1892 (Schulv.=
Blatt, 1893, Nr. II. S. 19).
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 28. November 1889.)
Die Ausführung des § 66 des Reichsmilitürgesetzes betreffend.
(Gesectzes- und Verordnungsblatt, 1889, Nr. XNN Seite 457.)
rsedrich, ron Goffes Gnudden Grossherzog r70 Bec#n
Henzoy ron Zads#rngen.
Auf den Antrag Unseres Finanzministeriums und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir unter Aufhebung Unserer
Verordnung vom 17. Januar 1876, die Behandlung der militärpflichtigen.
Zivilbediensteten im Falle ihrer Einberufung zum Militärdienst betreffend,
beschlossen und verordnen, was folgt:
Zur Ausführung des §S 66 des Reichsmilitürgesetzes vrom 2. Nlai
187, welcher in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 lautet;:
„Leichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre-
Einberufung zum Militürdienst in ihren bürgerlichen Dienst-
verhältnissen keinen Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben
und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche.
bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum AMlilitürdienst,
gewahrt. Erhalten dieselben Offiziersbesoldung, so kann ihnen der
reine Betrag derselben auf die Zirilbesoldung angerechnet werden;.
denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Fran oder Kind
haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und
soweit das reine Zivileinkommen und Militürgehalt zusammen
den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsützen sind pensionierte oder auf
Wartegeld stehende Zirilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder-
Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in.
den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobil—
machung auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen.
Reichs- und Staatsbeamten zugute, welche sich freiwillig in das.
Heer aufnehmen lassen.
Die nüheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundes-
regierungen überlassen.“,
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1890 an die nachstehenden Fest-
Setzungen getroffen:
J.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche infolge einer Mobil—
machung in das Heer oder den Landsturm zum Militürdienst einberufen.