2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 669
der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte,
mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des
Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnort erfolgt, und endet mit dem
Schluss des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege-
kinder zu verstehen.
Becamte, welche als obere Beamte der Militärverl altung in immobilen
Stellen Verwendung fnden, wird die mit drei anzigstel oder drei
Zehntel des Friedensmaximalgehaltes zahlbare Zulage nicht angerechnet.
4. Die Bestimmungen unter Nr.
2 und 3 finden auf zuruhegesetzte
Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Ruhe- und Unterstützungsgehalte An-
wendung.
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen
nur insoweit statt, als sichen Zehntel der Kriegsbesoldung und der BRuhe-
gehalt oder der Unterstützungsgehalt zusammen das vor der Zuruhesetzung
bezogenc Zivildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende
Anrechnung tritt jedoch in den Füllen des Absatzes 2 der Nr. 3, Sofern
das frühere Zivildiensteinkommen 3600 Mark oder weniger betragen hat,
nur in dem daselbst vorgeschenen geringeren Umfange ein
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend
beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zirildienst
eine Beschüftigung möglichst gegen Entgeld gewäührt werden
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich er-
gebenden Rechte und Vorteile gewahrt; insbesondere wird bei etatmässigen
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Beamten der Lauf der Zulagefristen durch die Einberufung zum Kriegs-
dienst nicht unterbrochen.
Einem Beamten, welcher während des der etatmässigen Anstellung
vorangehenden Vorbereitungsdienstes zum Kriegsdienst einberufen wird,
soll die in letzterem zugebrachte Zeit auf die Vorbereitungsdienstzeit.
thunlichst angerechnet werden.
War im Zeitpunkt der Einberufung des Beamten seine Zulassung
zu einer von ihm abzulegenden Prüfung bereits verfügt, so wird ihm die
zur Ablegung der Prüfuog erforderliche Frist, soweit die Militärverhält--
nisse es gestatten, bewilligt werden.
Beamte, welche wegen der Einberufung zum Kriegsdienst die Staats-
prüfung nicht auf den von ihnen in Aussicht genommenen Zeitpunkt
ablegen können, sollen späterhin hinsichtlich ihres Vorwürtskommens
billige Berücksichtigung finden.
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder
obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind
wird der Zivilbehörde von Amtswegen mutgeteilt:
a. die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung
cventuell Zulage bezieht;
b. der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewüährt werden.
Eintretende Anderungen sowie der Zeitpunkt, mit welchem die
Bezüge aus Militärfonds aufgehört haben, werden gleichfalls der Zivil-
behörde mitgeteilt.