Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Diese Mitteilungen macht derjenige Teil des Heceres, des Land- 
sturms oder der Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben er- 
wähnten Personen geireten sind, sofern derselbe eine eigene Kassen- 
verwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der Militürgebührnisse 
Dbefasste Intendantur. 
Die Aitteilung wird gerichtet an die vorgesetzte Behörde derjenigen 
Kasse, welche über das Zirildiensteinkommen, den Ruhe- oder Unter- 
stützungsgehalt des Beamten Rechnung zu legen hat. 
Vorstehende Mitteilungen sind als Beläge zu den dus Zivildienst- 
einkommen, den Ruhe- oder Unterstützungsgehalt nachweisenden Jahres- 
rechnungen zu verwenden. 
Am Schlusse jeder Quittung über das wüährend des Kriegsdienstes 
erhobene Zivildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher 
militürischen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung 
eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf 
wie hoch sich seine Kriegsbesoldung belüntt. 
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit 
dem Inhalte der gedachten Mitteilungen der Militürbehörden nicht über- 
einstimmen sollten, ihrer vorgesetzten Behörde hievon, nach erfolgter 
Zahlung, Anzeige zu machen. 
S. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche während einer Nobil- 
machung ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, finden lediglich die Be- 
stimmungen unter 6. und zwar nur hinsichtlich derjenigen Zeit Anwendung, 
während deren die Beamten über die Dauer ihrer gesctzlichen Friedens-- 
dienstpflicht hinaus im Militärdienst zurückbehalten werden. 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservristen in den Kriegsdienst 
eintreten, finden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte 
Anwendung. 
II. 
Auf die Beamten der Gemeinden und der Kreisc, welche infolge 
einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst 
einherufen werden oder freiwillig iu den Landsturm eintreten. finden die 
unter I. Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Absatz 1, Nr. 5 und 6, Nr. 7 Absatz 1 bis 
4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften sinngemässe Anwendung. 
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III. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche infolge einer Mobil- 
machung in die Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern 
Sie in ihrer Zivilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden 
die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Massgabe Anwendung: 
a. Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine 
gleich: der Gehalt — ausschliesslich des darin liegenden Serris- 
teiles —, der Gehaltszuschuss und der Wohnungszuschuss. 
b. Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige 
anderwoite Zulage aus Marinefonds nicht bereits goewührt wird 
erhält er aus seiner Zivilbesoldung den Betrag der reglement- 
mütsigen Chargenkriegszulage. 
Der Zirilbehörde wird von Amtswegen mitgeteilt:
	        
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