Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 671 
die IHlöhe des Gehalts — ausschlicsslich des darin liegenden 
Serristeiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldauschnsses 
und der Kriegszulage. Wird leztere nicht gezahlt, so wird dies 
ausdrücklich erwähnt. 
d. Die vorstehend unter c. beregte Mitteilung wird bei denjenigen 
Mlarineteilen, welche einer Stations- oder Garnisonskasse ange- 
schlossen sind, seitens des Rechnungsamts des betreffenden Marine- 
teils bewirkt. 
IV. 
Die vorstchenden Bestimmungen, ausgenommen jene unter I, Ziffer 
3, 5 und 7, finden gleichmässig Anwendung auf die Fälle der Ein- 
berufung der Beamten des Staats, der Gemeinden und der Kreise zu 
militärischen Ubungen des Heeres und der Marine im Frieden. 
Gegeben zu Schloss Baden, den 28. November 1889. 
Friedrich. 
Ellstütter. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befelll: 
Dr. Frhr. V. la Roche.
	        
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