1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 673
vom 8. März 1868, den Elementarunterricht betreffend — Ministerial=
verordnung vom 10. September 1868 (Reg. Bl. 1868, S. 837);
vom 19. Februar 1874, betreffend die Anderung einiger Bestimmungen des
Elementarnnterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 —
vom 1. Mai 1874 (Ges.= u. V. Bl. 1874, S. 177).
Die nächste und hauptsächlichste Aufgabe dieser früheren Verordnungen bestand
darin, für die allgemeine Neuregelung der finanziellen Verhältnisse der Volksschulen
welche durch die Gesetze von 1868 und 1874 nötig geworden war, den damit be-
faßten Behörden die erforderliche Anleitung zu geben. Diese Behörden waren
wesentlich die Gemeindebehörden (als solche sowie in der Eigenschaft als
Ortsschulbehörden) und die Bezirksämter. Die letzteren hatten aufgrund eines
genau geregelten Vorverfahrens für jede einzelne Schule des Amtsbezirks in einem
„Schulerkenntnis“ Festsetzungen zu treffen über
Umfang des Schulverbandes (Einwohnerzahl der Schulgemeinde
Schülerzahl);
Klasse der Schulstelle;
Zahl und Art der Lehrer:;
Wohnungen der Lehrer;
Schulgeld:
feste Gehalte der Lehrer und Deckung derselben (durch
eigene Einkünfte der Schulstelle und durch staatsrechtlichen Beitrag der
Gemeinde, Höhe des letzteren).
Die früheren Verordnungen über den „Aufwand für die Volksschulen“ waren
sonach überwiegend „ttransitorischer“ Natur, und nach beendeter Durchführung des
Gesetzes vom 19. Februar 1874 hatte die (erst 1894 für aufgehoben erklärte) Ver-
ordnung vom 1. Mai 1874 in der Hauptsache nur noch für Fälle von Anderungen
im Bestande von Volksschulen praktische Bedeutung — abgesehen von einzelnen Vor-
schriften, die von vornherein nicht die Eigenschaft bloßer Übergangsbestimmungen an
sich trugen.
b.
Ministerialverordnung
Eine wesentlich andere Gestalt zeigt nun die Ministerialverordnung vom
24. Februar 1894, die erst erlassen worden ist, nachdem die durch das Gesetz vom
13. Mai 1892 bedingte abermalige allgemeine Neuregelung der Volksschullehrer=
gehalte, ihrer Zahlung und Aufbringung längst durchgeführt war. Vermöge der
Art und Weise, wie diese Verhältnisse durch jenes Gesetz neu geordnet wurden —
namentlich infolge der Ubernahme der Gehaltszahlung auf die Staatskasse, der
gesetzlichen Festlegung der nicht mehr an die Lehrer, sondern in die Staatskasse zu
zahlenden Gemeindebeiträge und der Uberweisung der sog. eigenen Einkünfte der
Schulstellen an die Gemeinden — konnte das Vollzugsverfahren für die Durch-
führung der Neuordnung nahezu vollständig bei der Oberschulbehörde konzentriert,
insbesondere auf eine in der Erlassung neuer „Schulerkenntnisse“ bestehende Mit-
wirkung der Bezirksämter verzichtet werden. Dadurch wurde das ganze Verfahren
derart vereinfacht, daß die wesentlich tiefer greifende Umgestaltung des Gesetzes vom
13. Mai 1892 in Ansehung sämtlicher Volksschulen und Volksschullehrer des Groß-
herzogtums in sehr viel kürzerer Zeit, als die Durchführung der Gesetze von 1868
und 1874 erfordert hatte, (in nicht ganz zwei Monaten von der Verkündung des
Gesetzes an) der Hauptsache nach in Vollzug gesetzt war.
So blieb für eine, „den Aufwand für die Volksschulen betreffende“, neue Ver-
ordnung nur die Aufgabe, für eine den jetzt geltenden Gesetzesvorschriften entsprechende
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