Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

680 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
Es muß daher derjenige Hauptlehrer, welcher gemäß § 66 Absatz 2 
des Gesetzes in ein freigewordenes Los einrücken will, sein bisheriges Los 
abtreten. 
8 15. 
Wenn Kosten für eine unter der Herrschaft des früheren Gesetzes 
über den Elementarunterricht aufgrund der Abrechnungsordnung vom 
26. Februar 1869 an einem Grundstück vorgenommene Hauptverbesserung 
noch nicht getilgt sind, ist die Gemeindebehörde befugt, die s. Z. von der 
Oberschulbehörde für die einzelnen Jahre festgesetzten Kostenanteile dem nach 
§ 64 Absatz 1 des Gesetzes für das betreffende Grundstück zu erhebenden 
Pachtzins zuzuschlagen. 
8 16. 
Künftighin dürfen Anderungen in der ursprünglichen Benützungsart der 
Grundstücke nur mit Genehmigung des Gemeinderats und der Oberschul— 
behörde vorgenommen werden. 
Sofern beziehungsweise insolange die betreffenden Grundstücke von der 
Gemeinde anderweit (8 12 dieser Verordnung) verpachtet sind, ist der be— 
treffende Aufwand zunächst aus dem Überschuß des — für die Gemeinde— 
kasse zu vereinnahmenden — Pachtzinses der Grundstücke über den drei— 
prozentigen Betrag des Steueranschlags derselben zu bestreiten. 
Andernfalls, beziehungsweise insoweit dieser Überschuß zur Deckung 
des fraglichen Aufwandes nicht ausreicht, kann die Oberschulbehörde be— 
stimmen, daß und in welcher Weise (beziehungsweise in wie viel Jahren) 
die Rückerstattung der von der Gemeinde gemachten Auslagen, zuzüglich der 
Verzinsung für das Anlagekapital, von den Hauptlehrern, welche das 
Grundstück künftighin in Pacht erhalten werden, zu bewirken sei. 
Hat sich infolge der Kulturveränderung der Steueranschlag des Grund- 
stückes erhöht, ist der dreiprozentige Betrag der Erhöhung an dem von dem 
Lehrer zu leistenden Jahresbetrag — Absatz 3 — in Abzug zu bringen. 
Wenn im Verlauf der von der Oberschulbehörde bestimmten Rück- 
erstattungsperiode eine anderweite Verpachtung der Liegenschaften durch die 
Gemeinde (§ 12 der Verordnung) stattgefunden hat, ist in Rücksicht auf die 
Vorschrift in Absatz 2 nach Ablauf dieser Pachtzeit eine Neufestsetzung der 
vom Lehrer zu leistenden Beiträge vorzunehmen. 
Auf die Erhebung dieser Beiträge findet die Vorschrift in § 64, letzter 
Absatz, des Gesetzes entsprechende Anwendung. 
3. Vom Schulgeld insbesondere. 
817. 
Das Schulgeld wird für die Zeit vom 1. Mai des einen bis zum 
letzten April des nächsten Jahres erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.