Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 681 
Scheidet ein Schüler im Laufe des Schuljahres aus der Schule aus, 
so endigt die Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes mit dem letzten 
Tage desjenigen Kalendermonats, in welchem das Ausscheiden stattgefunden 
hat, wogegen diese Verpflichtung für den Fall des Eintritts im Laufe des 
Schuljahres beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, 
in welchem der Eintritt in die Schule erfolgt ist. 
War ein neu eintretender Schüler zuvor Schüler einer anderen badischen 
Volksschule, so hat er das Schulgeld jedenfalls vom Beginn desjenigen 
Kalendermonats an zu bezahlen, der auf den Zeitpunkt folgt, in welchem 
die Verpflichtung zur Zahlung an der früheren Schule ihr Ende erreicht hat. 
Ein Nachlaß des Schulgeldes wegen zeitweiser Aussetzung im Laufe 
des Schuljahres findet nicht statt. 
Das Schulgeld ist an diejenige Gemeinde zu entrichten, deren Volks- 
schule thatsächlich besucht wird. 
8 18. 
Das Schulgeld ist nach Maßgabe der Vorschrift in § 1 und § 3 Absatz 2 
der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern, betreffend 
die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände, vom 3. November 
1884 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XLIII — aufgrund eines 
besonderen Einzugsregisters (vergleiche das anliegende Muster) und zwar zu 
einem Viertel sofort nach Anfordern, zu je einem weiteren Viertel je auf 
1. Juni, 1. September und 1. November jeden Jahres zu erheben. 
Dabei ist gestattet, die Erhebung gleichzeitig mit dem Einzug der Um- 
lage vorzunehmen beziehungsweise das Schulgeld mit der Umlage auf einem 
Forderungszettel in Anforderung zu bringen und zu diesem Zweck die 
Jormulare der Forderungszettel entsprechend zu erweitern. 
  
Abdruck der Verordnung vom 3. November 1884 über Beitreibung der Ge- 
meindeausstände s. bei: 
Dr. Fr. Wielandt, Bad. Gemeinderecht, 1893, S. 611; 
Derselbe, Bad. Bürgerbuch, I. Band, 1897, S. 501. 
19. 
Wenn für mehrere Gemeinden oder für Abteilungen einer Gemeinde 
zusammen mit einer andern Gemeinde oder Teilen derselben eine Volks- 
schule gemeinsam gehalten wird, erfolgt die Erhebung des Schulgeldes auf 
Rechnung der einzelnen Gemeinde, welche auch das Einzugsregister für die 
in ihr wohnhaften Schüler aufzustellen hat.
	        
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