3. Umzugs= und Reisekosten. 689
IV. Aushilfsweise Versehung besonders bezahlter Huterrichtsstunden.
8 10.
Wenn ein Lehrer besonders bezahlte Unterrichtsstunden (Fortbildungs-,
Turnunterricht) aushilfsweise versieht, hat er die hierfür ausgeworfene Ver-
gütung für die ganze Dauer der Aushilfeleistung anzusprechen.
Die Auszahlung erfolgt — sofern nicht zwischen den beteiligten Lehrern
Vereinbarung getroffen ist — nach Anordnung der Oberschulbehörde aus
der Gemeindekasse.
Karlsruhe, den 4. Dezember 1892.
Großh. Ministerium der Iustiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vat. Schwörer.
Amzugs- und Reisekosten.
Ministerial-Verordnung.
(Vom 9. Dezember 1876.)
Die Vergütung für Zugs= und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betr.
(Ges. und V. Bl., 1876, S. 347; Schulv. Bl., 1876, S. 142.)
Zum Vollzug der die Zugs= und Reisekosten-Vergütungen der Lehrer
betreffenden Bestimmungen der §§ 36 und 79 des Elementarunterrichts-
gesetzes vom 8. März 1868 (ietzt: § 53, Ziffer 6 und 7 des Elementar-
unterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892) wird unter Aufhebung der §§ 1—5
der Verordnung vum 27. November 1868 verordnet, was folgt:
81.
Wenn ein Hauptlehrer Vergütung der Zugskosten anzusprechen hat
8 36 Abs. 2 — jetzt: § 53, Ziffer 6 — des Gesetzes), so wird
solche durchweg nach den Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung
vom 30. April 1875 (Ges. und Verordn. Bl. Nr. XV) und zwar, sofern
nicht nach § 5 dieser Verordnung etwa nur die erwachsenen wirklichen
Auslagen zu vergüten sind, mit Zugrundelegung der Tarifsätze der VWI. Dienst-
klasse bemessen.
1. Aus den Bestimmungen der Landesh. Verordnung vom 30. April 1875
kommen für Lehrer an Volksschulen die nachstehenden in Betracht:
8 2. Die Vergütung besteht:
I. Für Beamte und pensionsfũühige Angestellte (Hauptlehrer):
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