Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Umzugs= und Reisekosten. 689 
IV. Aushilfsweise Versehung besonders bezahlter Huterrichtsstunden. 
8 10. 
Wenn ein Lehrer besonders bezahlte Unterrichtsstunden (Fortbildungs-, 
Turnunterricht) aushilfsweise versieht, hat er die hierfür ausgeworfene Ver- 
gütung für die ganze Dauer der Aushilfeleistung anzusprechen. 
Die Auszahlung erfolgt — sofern nicht zwischen den beteiligten Lehrern 
Vereinbarung getroffen ist — nach Anordnung der Oberschulbehörde aus 
der Gemeindekasse. 
Karlsruhe, den 4. Dezember 1892. 
Großh. Ministerium der Iustiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vat. Schwörer. 
Amzugs- und Reisekosten. 
Ministerial-Verordnung. 
(Vom 9. Dezember 1876.) 
Die Vergütung für Zugs= und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betr. 
(Ges. und V. Bl., 1876, S. 347; Schulv. Bl., 1876, S. 142.) 
Zum Vollzug der die Zugs= und Reisekosten-Vergütungen der Lehrer 
betreffenden Bestimmungen der §§ 36 und 79 des Elementarunterrichts- 
gesetzes vom 8. März 1868 (ietzt: § 53, Ziffer 6 und 7 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892) wird unter Aufhebung der §§ 1—5 
der Verordnung vum 27. November 1868 verordnet, was folgt: 
81. 
Wenn ein Hauptlehrer Vergütung der Zugskosten anzusprechen hat 
8 36 Abs. 2 — jetzt: § 53, Ziffer 6 — des Gesetzes), so wird 
solche durchweg nach den Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung 
vom 30. April 1875 (Ges. und Verordn. Bl. Nr. XV) und zwar, sofern 
nicht nach § 5 dieser Verordnung etwa nur die erwachsenen wirklichen 
Auslagen zu vergüten sind, mit Zugrundelegung der Tarifsätze der VWI. Dienst- 
klasse bemessen. 
  
1. Aus den Bestimmungen der Landesh. Verordnung vom 30. April 1875 
kommen für Lehrer an Volksschulen die nachstehenden in Betracht: 
8 2. Die Vergütung besteht: 
I. Für Beamte und pensionsfũühige Angestellte (Hauptlehrer): 
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