Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

690 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
1. in einer ohne Rücksicht auf die zurückzulegende Wegstrecke 
bemessenen Summe für allgemeine Unkosten; 
2. in cinem nach der Lünge des zurückzulegenden Weges sich 
richtenden Ersatze für Transportkosten; 
3. im Falle des § 8 in Zehrungskostenersatz; 
4. im Fallce des § 9 in Mietzinsentschüdigung. 
5s 4. Die Vergütung betrügt bei verheirateten oder verwitweten Be- 
diensteten 
für allgemeine an Transportkosten 
Kosten für jedes Kilometer 
der Dienstklasse 77. 10 Mlark 1 Mark. 
Vorstchender für den Transport auf der Lan d-oder Wasser-Strasse 
giltige Tarif erfhrt in den Fällen, in welchen die Eisenbaln benützt 
werden kann, folgende Abänderungen: 
1. Liegt sowohl der Ort des Abzugs, als auch der Ort des Aufzugs 
weniger als drei Kilometer von der nächsten Güterstation ent- 
fernt, so wird die Vergütung für allgemeine Kosten um 
25 Prozent erhöht, dagegen die Streckenvrergütung um 
50 Drozent ermässigt. 
Bei grösserer Entfernung ceines der beiden Orte wird die nach 
Ziffer 1 für den Eisenbahntransport zur Anncndung kommende 
Vergütung für allgemeine Kosten um 10 FProzent, und 
wenn beide Orte mindestens drei Kilometer von den nüchsten. 
Güterstationen entfernt liegen, um 20 Prozent erhöht. Zur Be- 
rechnung der Streckenvergütung wird im ersteren Falle 
für die ganze Strecke der üngeren Zufahrtsstrassen, im letzteren 
Falle für die ganze Lünge der beiden Zufahrtsstrassen der 
Strassentarif und für die dazwischen liegende Eisenbahn- 
strecke in beiden Füllen die um 50 Prozent ermässigte Strecken- 
tagxe in Anwendung goebracht. 
In allen Füllen, in welchen nach dem Eisenbahntarif für sich allein 
oder nach dem mit dem Strassentarif kombinierten Tarif sich eine höhere 
Zugskostenvergütung als bei Berechnung der Vergütung nach der kürzesten 
Strasse ergiebt, wird indessen nur letztere gewährt. 
5 5. Ledige Bedienstete erhalten an Stelle der im § 4 bestimmten. 
Aversalvergütungen den Ersatz der nachgewiesenen wirklichen Auslagen, 
soweit diese die Hälfte der nach vorstehendem Tarife festzusetzenden 
Vergütung nicht übersteigen. Unter den wirklichen Auslagen ist als 
Ersatz des Aufwandes für die persönlichen Bedürfnisse die geurdneto 
Diät zu berechnen. 
5s 6. Für die Bestimmung der Länge der Strassen (Land- und 
Wasserstrassen), sowie der Eisenbahnen sind die amtlichen Bekannt- 
machungen massgebend. 
Bruchteile von Kilometern bleiben ausser Berechnung. 
Führen melrere inlündische Strassen oder Bahnlinien vom Orte des 
Wegzuges zu jenem des Aufzugs, 8o gilt die kürzeste Strecke als 
massgebend. « 
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