Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

692 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
vorschriften nebst Vordruck-Formular für „Berechnung der Zugskostenvergütung“ 
eunthält die Bekanntmachung des Oberschulrats vom 9. Dezember 1876 — Schulv. Bl., 
1876, S. 139. 
82. 
Schulgehilfen erhalten eine Zugskostenvergütung in der Regel nur 
dann, wenn die Versetzung weder auf ihr Ansuchen, noch infolge eines Ver— 
schuldens von ihrer Seite ausgesprochen wurde. 
Bei der erstmaligen Verwendung sowie bei der Wiederverwendung nach 
erfolgtem Austritt oder nach erhaltenem Urlaub werden in der Regel keine 
Zugskosten vergütet. 
Ausnahmsweise kann eine solche Vergütung namentlich dann bewilligt 
werden, wenn eine Verwendung blos zur vorübergehenden Aushilfe erfolgte 
und der Betreffende am Schluß derselben wieder außer Dienst gesetzt wird. 
§ 3. 
Die Zugskostenvergütung der Schulgehilfen besteht in dem Ersatz der 
nachgewiesenen Auslagen und zwar 
a) für verheiratete und verwitwete Schulgehilfen bis zum Betrag der 
nach § 4 der angeführten Verordnung vom 30. April 1875 berech- 
neten tarifmäßigen Vergütung der VI. Dienstklasse, 
Dq) für Schulgehilfen ledigen Standes bis zum hälftigen Betrag dieser 
tarifmäßigen Vergütung. 
Unter den wirklichen Auslagen ist für die persönlichen Bedürfnisse für- 
jeden angefangenen, zum Umzug nötigerweise verwendeten Tag die voll- 
geordnete Diät von 5 Mark, und zwar bei ledigen Schulgehilfen im einfachen, 
bei verheirateten oder verwitweten Schulgehilfen aber im doppelten Betrag 
in Ansatz zu bringen. 
Für seine Person und Familie darf der Schulgehilfe bei Benützung 
der Eisenbahn die Taxen der dritten Wagenklasse und im ÜUbrigen die Taxen 
der regelmäßigen Postverbindungen in Anrechuung bringen. Wo solche- 
Verkehrsmittel fehlen und die Entfernung über 12 Kilometer beträgt, oder 
der Weg aus besonders namhaft zu machenden Gründen nicht zu Fus 
zurückgelegt werden kann, ist der Schulgehilfe berechtigt, die voraus zu ver- 
akkordierenden Kosten eines einspännigen Fuhrwerks in Anspruch zu nehmen. 
Verheiratete oder verwitwete Schulgehilfen, welche die Dienstprüfung 
(§ 32 — jetzt § 28 — des Elementarunterrichtsgesetzes) noch nicht ab- 
gelegt haben, erhalten nur die Zugskostenvergütung der Schulgehilfen ledigen 
Standes. 
  
Der letzte Absatz des vorstehenden § 3 wurde nachträglich eingefügt durch 
Ministerialverordnung vom 29. November 1882 — Schulv. Bl., 1882, S. 121/122.
	        
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