696 IX. Aufwand für die Volksschulen.
1. Beiträge aus Orts= oder Distriktsfonds nach Maßgabe der 5§ 62—65
des Elementarunterrichtsgesetzes;
Beiträge der Gemeinden und der Staatskasse nach Maßgabe der
§§ 66—71 beziehungsweise 72—74 des Elementarnnterrichtsgesetzes;
Bürgernutzungen (§§ 104 und 124 der Gemeindcordnung).
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Die Ablösung kann von jedem Pflichtigen und Berechtigten jederzeit
verlangt werden. Berechtigt sind:
1. die Behörde jeder politischen Gemeinde, welche bei Nichtbestehen der
Schulkompetenz für den Betrag, mit welchem dieselbe am Lehrer—
gehalt aufgerechnet ist, ganz oder teilweise aufzukommen hätte
(§ 66 des Elementarunterrichtsgesetzes):
2. die Behörde, welcher die obere Aufsicht über die Verwaltung des
örtlichen Schulvermögens übertragen ist.
Jede dieser Behörden kann für sich allein, von der andern unabhängig,
die Ablösung beantragen. z8
Die Ablösung erfolgt durch Gewährung des gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen zu berechnenden Ablösungskapitals.
Das Ablösungskapital ist als eine dem gleichen Zwecke, für welchen
die Kompetenz bestimmt war, gewidmete Ortsstiftung nach Maßgabe der das
örtliche Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gesondert zu
verwalten.
Festsetzung und Abtragung des Ablösungskapitals.
84.
Das Ablösungskapital besteht:
bei Geldleistungen im 25fachen des jährlichen Betrages;
bei Kompetenzen an Wein, Frucht, Holz oder anderen Naturalien
im 25fachen Durchschnittsbetrag der in den 20 Jahren, von 1863 bis
einschließlich 1882, jeweils geleisteten Geldvergütung.
85.
Befinden sich unter den Kompetenzen Naturalien, welche nicht in Geld
vergütet, sondern in Natur verabreicht wurden, so wird ihr Preis für die
betreffenden Jahre aufgrund der in anderen Fällen zur Vergütung gelangten
Marktdurchschnittspreise oder erforderlichensfalls durch Schätzung bestimmt.
86.
Sind Kompetenzen im Verlauf der der Berechnung zugrunde zu legenden
Jahre oder später neu reguliert worden, so sind der Berechnung des Ab-