698 IX. Aufwand für die Volksschulen.
Zur Rechtsgiltigkeit solcher über die Ablösung zustande gekommenen
Verträge ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung (des Bürgeraus-
schusses) jeder dabei beteiligten politischen Gemeinde (I 21) und außerdem
die Genehmigung derjenigen Behörde erforderlich, welcher die obere Aufsicht.
über die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens übertragen ist.
#* 11.
Kommt eine gütliche Ubereinkunft (§ 10) nicht zustande, so ist das
Ablösungskapital auf gerichtlichem Wege festzustellen.
Als Partei sind dabei in allen Fällen sowohl jeder Pflichtige als auch
die in § 21 bezeichnete Gemeinde und die in § 2½bezeichnete Staatsbehörde
beteiligt. Jede dieser Parteien ist berechtigt, die Klage zu erheben, sei es
für sich allein gegen die beiden andern, sei es in Gemeinschaft mit einer der
beiden andern gegen die Dritte.
Für das gerichtliche Verfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Vor-
nahme einer Schätzung durch Sachverständige sowie hinsichtlich der Rechts-
mittel, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten maßgebend.
§ 12.
Alle wegen Festsetzung der Ablösungskapitalien stattfindenden amtlichen.
und gerichtlichen Verhandlungen — mit Ausnahme von Ausfertigungen durch
den Notar — sind tax-, sportel= und stempelfrei.
8 183.
Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ist mit dem.
Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. März 1884.
Friedrich.
Nokk.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Gantz.
Verordnung.
(Vom 8. April 1886.)
Die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend.
(Ges. und V. Bl., 1886, S. 129; Schulvb. Bl. 1886, S. 55.)
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 7. März 1884, die Ablösung von
Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt von 1884 Nr. VIII. Seite 73), wird verordnet, was folgt: