Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

700 Aufwand für die Volksschulen. 
Sollten in dem einen oder andern Jahre oder überhaupt während der 
genannten Periode Kompetenzen in Natur geliefert und nicht in Geld ver- 
gütet worden sein, so ist dafür der Marktdurchschnittspreis zu Grunde zu 
legen, welcher in den betreffenden Jahren andern Bezugsberechtigten des- 
selben Bezirks bezahlt wurde. Der Nachweis hierüber wäre dem Antrag 
beizufügen. 
84. 
Wird die Ablösung von einem Pflichtigen beantragt, so teilt das 
Bezirksamt je ein Exemplar der Fertigungen (§ I) den nach § 2 Ziffer 1 
und 2 des Gesetzes als berechtigt anzusehenden Behörden, das ist dem 
betreffenden Gemeinderat, sowie dem Oberschulrat mit. 
Bei Stellung des Antrages auf Ablösung von Seiten der oder eines 
der Berechtigten (§ 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) erfolgt die Zustellung 
obiger Doppelschriften an den Pflichtigen beziehungsweise den andern 
Berechtigten, und zwar, wenn die Verpflichtungen dem Domänen= beziehungs- 
weise Staatsärar oder einer Orts= oder Distriktsstiftung obliegen, an die- 
jenige Behörde, welcher die Vertretung des Nrars beziehungsweise die obere 
Aufsicht über die betreffende Stiftung zusteht. 
Wenn die Oberschulbehörde die Ablösung verlangt, so hat das Bezirks- 
amt auf desfalls bei ihm zu stellenden Antrag die unter § 3 erwähnte 
Beschreibung über den Umfang der abzulösenden Verpflichtung von der 
Gemeindebehörde zu erheben. 
In allen drei Fällen hat das Bezirksamt aufgrund der mastgebenden 
Schulerkenntnisse zunächst festzustellen und auf den Anträgen zu bestätigen, 
ob zwischen den Angaben der Kompetenzbeschreibung und jenen des Schul- 
erkenntnisses Übereinstimmung, oder worin die Abweichung besteht. 
— 
8 5. 
Die Pflichtigen beziehungsweise die Berechtigten haben ihre Erklärung 
auf den Ablösungsantrag binnen vier Wochen an das Bezirksamt abzu— 
geben. 
Etwaige über Dasein und Umfang (vergleiche § 6 des Gesetzes) der 
Verpflichtungen sich ergebende Anstände wird das Bezirksamt durch geeignete 
Erörterung zu beseitigen suchen. 
86. 
Für die in § 5 des Gesetzes vorgesehenen Fälle, in welchen der Preis 
für in Natur verabreichte Kompetenzen durch Schätzung zu bestimmen ist, 
wird von den Beteiligten ein Sachverständiger gewählt; falls ein Ein- 
verständnis nicht zu Stande kommt, ist derselbe von dem Bezirksamte zu 
ernennen. 
Auf Antrag der Beteiligten ist der Schätzer eidlich zu verpflichten.
	        
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