700 Aufwand für die Volksschulen.
Sollten in dem einen oder andern Jahre oder überhaupt während der
genannten Periode Kompetenzen in Natur geliefert und nicht in Geld ver-
gütet worden sein, so ist dafür der Marktdurchschnittspreis zu Grunde zu
legen, welcher in den betreffenden Jahren andern Bezugsberechtigten des-
selben Bezirks bezahlt wurde. Der Nachweis hierüber wäre dem Antrag
beizufügen.
84.
Wird die Ablösung von einem Pflichtigen beantragt, so teilt das
Bezirksamt je ein Exemplar der Fertigungen (§ I) den nach § 2 Ziffer 1
und 2 des Gesetzes als berechtigt anzusehenden Behörden, das ist dem
betreffenden Gemeinderat, sowie dem Oberschulrat mit.
Bei Stellung des Antrages auf Ablösung von Seiten der oder eines
der Berechtigten (§ 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) erfolgt die Zustellung
obiger Doppelschriften an den Pflichtigen beziehungsweise den andern
Berechtigten, und zwar, wenn die Verpflichtungen dem Domänen= beziehungs-
weise Staatsärar oder einer Orts= oder Distriktsstiftung obliegen, an die-
jenige Behörde, welcher die Vertretung des Nrars beziehungsweise die obere
Aufsicht über die betreffende Stiftung zusteht.
Wenn die Oberschulbehörde die Ablösung verlangt, so hat das Bezirks-
amt auf desfalls bei ihm zu stellenden Antrag die unter § 3 erwähnte
Beschreibung über den Umfang der abzulösenden Verpflichtung von der
Gemeindebehörde zu erheben.
In allen drei Fällen hat das Bezirksamt aufgrund der mastgebenden
Schulerkenntnisse zunächst festzustellen und auf den Anträgen zu bestätigen,
ob zwischen den Angaben der Kompetenzbeschreibung und jenen des Schul-
erkenntnisses Übereinstimmung, oder worin die Abweichung besteht.
—
8 5.
Die Pflichtigen beziehungsweise die Berechtigten haben ihre Erklärung
auf den Ablösungsantrag binnen vier Wochen an das Bezirksamt abzu—
geben.
Etwaige über Dasein und Umfang (vergleiche § 6 des Gesetzes) der
Verpflichtungen sich ergebende Anstände wird das Bezirksamt durch geeignete
Erörterung zu beseitigen suchen.
86.
Für die in § 5 des Gesetzes vorgesehenen Fälle, in welchen der Preis
für in Natur verabreichte Kompetenzen durch Schätzung zu bestimmen ist,
wird von den Beteiligten ein Sachverständiger gewählt; falls ein Ein-
verständnis nicht zu Stande kommt, ist derselbe von dem Bezirksamte zu
ernennen.
Auf Antrag der Beteiligten ist der Schätzer eidlich zu verpflichten.