Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

702 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
Zur Rechtsgiltigkeit solcher über die Ablösung zustande gekommenen 
Verträge ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung (des Bürgeraus— 
schusses) jeder dabei beteiligten politischen Gemeinde (§ 2 Ziffer 1 des Ge- 
setzes) und außerdem die Genchmigung der Oberschulbehörde (§ 10 des Ge- 
setzes) sowie, wenn bei den Ablösungen das Domänen= beziehungsweise 
Staatsärar oder Stiftungen beteiligt sind, die Genehmigung der betreffenden 
oberen Aufsichtsbehörden einzuholen; es sind hierbei den betreffenden Be- 
hörden sämtliche auf die Ablösung bezüglichen Akten zur Einsicht vorzulegen. 
In den Fällen, in welchen die politische Gemeinde selbst Kompetenzen 
für ihre Schule ablöst, hat die Vertragsschließung zwischen dem politischen 
Gemeinderat einerseits und dem nach den Vorschriften von Artikel II 8 14 
des Gesetzes vom 18. September 1876 erweiterten Gemeinderat 
andererseits zu erfolgen. 
Der Aufnahme einer öffentlichen Urkunde über den Ablösungsvertrag 
bedarf es zur Rechtsbeständigkeit des letzteren nicht; doch kann auf Wunsch 
der Beteiligten selbstverständlich auch eine notarielle Beurkundung des Ab- 
lösungsvertrages stattfinden. 
8 10. 
Sind die Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung des Ablösungskapitals 
nicht einig und gelingt es nicht, nachträglich noch eine Vereinbarung zustande 
zu bringen, so ist das Ablösungskapital auf gerichtlichem Wege festzustellen. 
Für das gerichtliche Verfahren sind die allgemeinen Vorschriften über das 
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend. (§ 11 des Gesetzes). 
Dasselbe Verfahren hat auch dann einzutreten, wenn im Laufe der 
Ablösungsverhandlungen sich Anstände ergeben, welche durch entsprechende 
Erörterungen mit den Beteiligten nicht beseitigt werden können. 
8 11. 
Alle wegen Festsetzung der Ablösungskapitalien stattfindenden amtlichen 
und gerichtlichen Verhandlungen — mit Ausnahme von Ausfertigungen durch 
den Notar — sind tax-, sportel= und stempelfrei (6 12 des Gesetzes). 
Wird von einem der Beteiligten eine notarielle Beurkundung des Ab- 
lösungsvertrags verlangt (§ 9), so hat dieser die Kosten zu tragen. 
Etwaige sonstige Kosten der Ablösungsverhandlungen tragen beide Teile 
hälftig. Die Verteilung derselben unter die Beteiligten erfolgt durch das 
Bezirksamt. " 
l 12. 
Von jedem Ablösungsvertrag ist der Oberschulbehörde eine Ausfertigung 
vorzulegen. 
Dieselbe wird in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der das örtliche 
Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen die gesonderte Ver-
	        
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