Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. h. Ablösung von Schulbaulasten. 703 
waltung der Ablösungskapitalien als örtliche Schulstiftungen anordnen. 
G 3 des Gesetzes und § 30 der Anleitung zur Verwaltungs= und Rechnungs- 
führung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen.) 
8 18. 
Ist zur Zeit der Ablösung die kompetenzberechtigte Schulstelle mit einem 
Hauptlehrer besetzt, so hat dieser für die Dauer seines ferneren Verbleibens 
auf derselben Schulstelle die vierprozentigen Zinsen des Ablösungskapitals 
zu beziehen, wogegen die Aufrechnung an festem Gehalt nach demselben 
Anschlag, mit welchem die Kompetenz zur Zeit der Ablösung am Lehrer- 
gehalt aufgerechnet war, geschieht. (6 9 des Gesetzes.) 
In diesem Falle bedarf das Schulerkenntnis vorerst einer Ab- 
änderung nicht. 
Wenn dagegen die betreffende Schulstelle erledigt ist, beziehungsweise 
sobald der seitherige Inhaber von der Stelle abgeht, ist mit Wirkung von 
dem Tage, an welchem die Leistung der Kompetenz aufhört, beziehungsweise 
von dem Tage, an welchem die Anderung eintritt, der 4prozentige Zins 
aus dem Ablösungskapital anstelle des bisherigen gesetzlichen Anschlags 
der Kompetenz unter die Deckungsmittel für die Lehrergehalte in das Schul- 
erkenntnis aufzunehmen. 
Zu diesem Behufe ist ein Nachtrag zu dem jüngsten Schulerkenntnis 
aufzustellen und je eine Ausfertigung desselben dem betreffenden Gemeinderat 
und dem Oberschulrat zuzustellen. 
  
Jetzt: E.U. G. vom 13. Mai 1892, § 62 und § 134. 
Karlsruhe, den 8. April 1886. 
Großherzogliches Ministerium der IJustiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vaat. Fr. Schmidt. 
  
b. Privatrechtliche Perpflichtungen zu Heistungen für Schulbaulichkeiten und 
Beschaffung von Schulgebrauchsgegenständen. 
  
Vgl. die Zusätze 3 und 4 zu § 89 und Zusatz 2 zu § 91 des Gesetzes — 
S. 208 ff. und S. 213.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.