4. h. Ablösung von Schulbaulasten. 703
waltung der Ablösungskapitalien als örtliche Schulstiftungen anordnen.
G 3 des Gesetzes und § 30 der Anleitung zur Verwaltungs= und Rechnungs-
führung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen.)
8 18.
Ist zur Zeit der Ablösung die kompetenzberechtigte Schulstelle mit einem
Hauptlehrer besetzt, so hat dieser für die Dauer seines ferneren Verbleibens
auf derselben Schulstelle die vierprozentigen Zinsen des Ablösungskapitals
zu beziehen, wogegen die Aufrechnung an festem Gehalt nach demselben
Anschlag, mit welchem die Kompetenz zur Zeit der Ablösung am Lehrer-
gehalt aufgerechnet war, geschieht. (6 9 des Gesetzes.)
In diesem Falle bedarf das Schulerkenntnis vorerst einer Ab-
änderung nicht.
Wenn dagegen die betreffende Schulstelle erledigt ist, beziehungsweise
sobald der seitherige Inhaber von der Stelle abgeht, ist mit Wirkung von
dem Tage, an welchem die Leistung der Kompetenz aufhört, beziehungsweise
von dem Tage, an welchem die Anderung eintritt, der 4prozentige Zins
aus dem Ablösungskapital anstelle des bisherigen gesetzlichen Anschlags
der Kompetenz unter die Deckungsmittel für die Lehrergehalte in das Schul-
erkenntnis aufzunehmen.
Zu diesem Behufe ist ein Nachtrag zu dem jüngsten Schulerkenntnis
aufzustellen und je eine Ausfertigung desselben dem betreffenden Gemeinderat
und dem Oberschulrat zuzustellen.
Jetzt: E.U. G. vom 13. Mai 1892, § 62 und § 134.
Karlsruhe, den 8. April 1886.
Großherzogliches Ministerium der IJustiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vaat. Fr. Schmidt.
b. Privatrechtliche Perpflichtungen zu Heistungen für Schulbaulichkeiten und
Beschaffung von Schulgebrauchsgegenständen.
Vgl. die Zusätze 3 und 4 zu § 89 und Zusatz 2 zu § 91 des Gesetzes —
S. 208 ff. und S. 213.