Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

704 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
aa. Gesetz. 
(Vom 20. Februar 1879.) 
Die Ablösung der auf Privatrechtstitel bernhenden Verpflichtungen zum Bau 
und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegen- 
ständen zum Schulgebrauch betreffend. 
(Ges. und V.Bl., 1879, S. 84; Schulv. Bl., 1879, S. 53.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzos von Baden, 
Derzos von Sähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 
und verordnen, wie folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen 
a) zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern, 
b) zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch 
können — soweit diese Verpflichtungen nicht schon nach älteren Gesetzen 
ablösbar sind — nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes abgelöst 
werden. 
  
Als ablösbar will das Gesetz jede Verpflichtung des im Text des Paragraphen 
bezeichneten Inhalts erklären, welche einem andern Vermögenssubjekt als der Schul- 
gemeinde — zufolge eines nicht im Elementarnnterrichtsgesetz begründeten Titels — 
obliegt. Soweit solche Leistungen aus Fonds (Stiftungen) zu geschehen haben, 
kann von einer Ablösung selbstverständlich nur die Rede sein, wenn der betreffende 
Fond neben der Schulhausbaupflicht bezw. Verpflichtung zur Anschaffung von Gegen- 
ständen zum Schulgebrauch noch andere Zwecke zu erfüllen hat. Das Gesetz hat 
daher insbesondere auf die aus kirchlichen Stiftungen (§ 3 des Stiftungen- 
gesetzes vom 5. Mai 1870) zu bestreitenden derartigen Leistungen in Anwendung zu 
kommen. 
Das Gesetz will nicht abändernd in die zur Zeit der Erlassung desselben 
bereits bestehende Ablösungsgesetzgebung eingreifen, sondern nur diese ergänzen. Die 
Ablösung von Baupflichten für Schulhäuser, welche auf Zehnten lasten, hätte 
daher — wenn irgendwo derartige Baupflichten noch unabgelöst bestehen sollten — 
nicht nach den Bestimmungen des vorliegenden, sondern nach jenen des Zehntablösungs- 
Gesetzes vom 15. November 1833 zu geschehen. 
l2. 
Die Ablösung kann sowohl von jedem Pflichtigen, als von dem Be- 
rechtigten jederzeit verlangt werden. 
Als berechtigt sind anzusehen:
	        
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