62 I. Geschichtliche Einleitung.
denselben völlig ungeschmälert verbleiben, dabei jedoch ebensowenig dic bisherigen
finanziellen Leistungen der Gemeinden für die Volksschulen, insbesondere jene für
Aufbringung der Lehrergehalte eine Einschränkung erfahren. Die Deckung der Ge-
halte und anderen Bezüge der Volksschullehrer wäre wie bisher zunächst eine Ver-
pflichtung der Schulgemeinde; nur würde die Staatskasse, welche seither nur einzelnen
Lehrern unter bestimmten Voraussetzungen Personalzulagen gi'währte, und einzelne
minder leistungsfähige Gemeinden in der Aufbringung des Schulaufwandes durch
Beihilfeleistung (bisheriges E.-U.-G. §§ 67—74) erleichterte, künftig in weiterem
Umfange neben den Gemeinden derart eintreten, daß sie den durch die bisherigen
Leistungen jeder Gemeinde nicht gedeckten Teil des Aufwandes für Lehrergehalte, wie
derselbe nach den Vorschriften des zu erlassenden Gesetzes sich gestalten wird, ohne
Rücksicht auf den Grad der Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde übernimmt.
Wenn hiernach die in Ansehung der Aufbringung der Lehrergehalte den Gemeinden
bisher obgelegenen Verpflichtungen ihrem Umfange nach nicht geändert werden sollen,
so wird doch einerseits das neue Eintreten des Staates als Teilnehmer an der Auf-
bringung der gesetzlich gebotenen Lehrergehalte, andererseits der Umstand, daß an die
Stelle des bisher aus verschiedenen Bezügen (fester Gehalt, Schulgeld und event
Personalzulage) sich zusammensetzenden Einkommens eines Hauptlehrers künftig ein
einheitlicher, nach Maßgabe des Dienstalters und nach bestimmten Regeln austeigender
Gehalt treten soll, hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung jener
Verpflichtungen eine Anderung unvermeidlich machen. Die Beträge an festem Gehalt
und an Schulgeld, welche die einzelnen Schulgemeinden nach den zur Zeit maß-
gebenden Feststellungen (sogenannten Schulerkenntnissen) für die einzelnen an den
betreffenden Schulen errichteten Lehrerstellen an deren jeweilige Inhaber zu zahlen
hatten, können nicht als Grundbestandteile auch der künftigen Lehrergehalte derart
behandelt werden, das einfach dasjenige, was bei dem einzelnen Lehrer an dem
gemäß der Bestimmungen des neuen Gesetzes bemessenen Gehaltsbetrage etwa fehlt,
aus der Staatskasse zuzulegen wärc — sei es durch unmittelbare Zahlung an den
betreffenden Lehrer, sei es durch Vermittelung der Gemeindekasse.
Durch Anderungen in dem dermaligen Lehrerpersonal wird voraussichtlich bei
ciner Reihe von Volksschulen schon bei Eintritt der Wirksamkeit des neuen Gesetzes
der Fall sich ergeben, daß Lehrer von höher dotirten Stellen (z. B. von der Stelle
des ersten Hauptlehrers an einer Schule mit mehreren Hauptlehrern) abgehen und
durch Lehrer ersetzt werden, die einen das Einkommen des abgehenden Lehrers nicht
erreichenden (z. B. nur den künftigen Anfangs-) Gehalt anzusprechen haben.
Der in dieser Weise frei gewordene Teilbetrag dürfte selbstverständlich nicht
der Gemeinde verbleiben, sondern wäre sofort für die Gehalte der übrigen Lehrer
zu berwenden, d. h. auf den etwa für diese aus der Staatskasse zu leistenden Zuschuß
aufzurechnen. Diese Verechnung würde sich mit jeder weiteren Personalveränderung,
sowie mit jeder einem Lehrer anfallenden Zulage wieder anders gestalten. Aehnliche
Abrechnungen zwischen Gemeinden und Staatskasse würden bei allen Volksschulen
fortlaufend nötig werden, und die Durchführung der neuen Gehaltsordnung für die
Volksschullehrer würde bei einem solchen Verfahren ein äußerst verwickeltes Rechnungs-
wesen von schwer zu bewältigendem Umfang erfordern.
Eine Vereinfachung könnte bis zu gewissem Grade — nach dem Vorbilde des
Nechnungswesens der mit Staatszuschüssen unterstützten Nealmittelschulen — auf dem
Wege erzielt werden, daß die Gesamtsumme der Leistungen einer Gemeinde für die
Gehalte ihrer Lehrer (feste Gehalte und Schulgeldaversum) als Einheit behandelt
wird, welcher ebenso als Einheit die Gesamtsumme der jeweiligen Lehrergehalte