Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 713 
Da die Verpflichtungen der jetzt in § 89 Absa 
gesetzes bezeichneten Art großenteils bereits zur Ablö 
Ablösungsverfahren nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmsfällen künftig noch 
durchzuführen sein wird, konnte von der Aufnahme eines Abdruckes der (mit Beilagen 
ziemlich umfangreichen) Vollzugsverordnung vom 26. G. 
Juni 1880 auch in die gegen- 
wärtige Sammlung füglich Umgang genommen werden. 
⅛ 2 des Elementarnnterrichts. 
lung gelangt sind, mithin ein 
cc. Verordnung. 
(Vom 5. April 1881.) 
Die Verwaltung und Verrechnung der aus der Ablösung der auf Privat= 
rechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von 
Schulhänsern, sowie zur Anschoffung von Gegenständen zum Schulgebrauch 
entstehenden Kapitalien betreffend. 
(Schulv. Bl., 1881, S. 41.) 
Mit Bezug auf § 21 der Verordnung Gr. Ministeriums des Innern 
vom 26. Juni 1880 wird hinsichtlich der Verwaltung und Verrechnung der- 
jenigen Kapitalien, welche aus der Ablösung der auf Privatrechtstitel be- 
ruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern, 
sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch entstehen, ver- 
ordnet, was folgt: 
  
§ 21 der Ministerialverordnung vom 26. Juni 1880 lantet: 
Von jedem Ablösungsvertrag ist der Oberschulbehörde eine Aus- 
fertigung vorzulegen. Dieselbe wird in jedem einzelnen Falle nach 
Massgabe der das örtliche Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Be- 
stimmungen die gesonderte Verwaltung der Ablösungskapitalien als örtliche 
Schulstiftungen anordnen (58 3 und 10 des Gesetzes). 
SI. 
Die aus der Ablösung obiger Verpflichtungen sich ergebenden Ka— 
pitalien sind als örtliche Schulstiftungen zu verwalten (§ 3 Abs. 2 
und § 10 des Gesetzes vom 20. Februar 1879), und steht die Verwaltung 
dem Gemeinderat zu (§ 14 des Elementarunterrichtsgesetzes in der Fassung 
des Gesetzes vom 18. September 1870). 
8 2. 
Die Vorschriften der Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungs— 
führung hinsichtlich der weltlichen Ortsstiftungen vom 10. Juni 1874 finden 
auch auf die Verwaltung sowie die Rechnungsführung der bezeichneten Art 
von örtlichen Schulfonds Anwendung.
	        
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