714 IX. Aufwand für die Volksschulen.
83.
Die Ablösungskapitalien können entweder als besonderer örtlicher Schul-
fond angelegt, oder mit vorhandenen örtlichen Schulstiftungen in der Weise
vereinigt werden, daß die Rechnungsnachweisung im Anhang zu letzteren
geliefert wird.
Falls die Rechnungsführung dem Gemeinderechner übertragen wird, ist
die Lieferung der Rechnungsnachweisung im Anhang zur Gemeinderechnung
gestattet.
Kapitalien, welche aus der Ablösung von Verpflichtungen zur Auschaffung.
von Gegenständen zum Schulgebrauch entstehen, können auch einem vor-
handenen Schulfond überwiesen werden, wobei jedoch, falls der letztere nicht
dieselben Zwecksbestimmungen, wie das überwiesene Kapital hat, die Vor-
schrift des § 10 dieser Verordnung zu beachten ist.
8 4.
Welche dieser Verwaltungsarten nach der Zweckmäßigkeit des einzelnen
Falles zu wählen ist, entscheidet der Oberschulrat auf Antrag des Bezirks-
amts, nachdem dieses hierüber zuvor den (erweiterten) Gemeinderat und bezw.
den Gemeinderat als Vertreter der — im Falle der Unzulänglichkeit der
vorhandenen Fonds — zum Bau und zur Unterhaltung des Schulhauses.
bezw. zur Anschaffung der Gegenstände zum Schulgebrauch pflichtigen politischen.
Gemeinde (§8 82 und 84 des Elementarunterrichtsgesetzes) gehört hat.
Wird aus den Ablösungskapitalien ein besonderer Ortsschulfond ge-
bildet oder die Rechnungsnachweisung über dieselben im Anhang, sei es zur
Rechnung eines vorhandenen Schulfonds, sei es zur Gemeinderechnung geliefert, so
bilden die Neubau= und die Unterhaltungskapitalien sowie die Ablösungskapitalien
aus den Verpflichtungen zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch
einen Fond. Eine Sonderung der Einnahmen aus den betreffenden
Napitalien findet nicht statt; dagegen sind die Ausgaben für die einzelnen
Zwecke — für Neuban, für Unterhaltung, für Anschaffung von Gegenständen
dzum Schulgebrauch — gesondert in der Rechnung unter den betreffenden
Rubriken nachzuweisen und ist eine wechselseitige Vermischung nicht statthaft.
86.
Zum Zwecke der Auseinanderhaltung der verschiedenen Ablösungs-
kapitalien und zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung der
Zinsen sind bei Uberweisung derselben in die Verwaltung des Gemeinderats-
zum Behufe eines vollständigen Vortrages in der Rechnung die auf den