Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. D. Ablösung von Schulbaulasten. 715. 
fraglichen Fond übergehenden Gebäude bezw. Verpflichtungen nebst den beie 
der Ablösung für diese ermittelten Kapitalien einschließlich der Zuschläge für 
sofort notwendige Neparaturen oder für alsbald erforderliche besondere Her- 
stellungen (§ 14 der Ministerial-Verordnung vom 26. Juni 1880) aufgrund. 
des Abschätzungsoperates einzeln zu bezeichnen. 
87T. 
Die nach Abzug der Lasten und Verwaltungekosten übrig bleibenden 
Zinsen bezw. Einnahmen des Fonds (nach dem „Soll") sind nach Verhältnis 
der Ablösungskapitalien auf diese zu verteilen. Nach dem gleichen Maßstal- 
werden von diesen auch Kapitalsverluste getragen bezw. an denselben ab- 
geschrieben und etwaige Gewinne aufgerechnet. Der auf das Neubau- 
kapital entfallende Anteil an den Zinsen ist sofort wieder bis zum Neubau 
zinstragend anzulegen, während jener des Unterhaltungskapitals 
zur Bestreitung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gebände und — 
sofern dem Ablösungskapital eine hiefür besonders berechnete Summe bei- 
geschlagen wurde (§ 7 des Gesetzes und § 13 der Vollzugsverordnung) — 
zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge zu verwenden ist. 
Der nicht zur Verwendung gekommene und voraussichtlich im nächsten 
Jahre nicht erforderliche Teil des Zinsenanteils des Unterhaltungskapitals. 
sowie die Zinsen aus den Zuschlägen (§ 6 dieser Verordnung) sind, bis. 
letztere ihrem Zwecke entsprechend zur Verwendung kommen, gleichfalls zu 
Kapital anzulegen. 
In gleicher Weise ist hinsichtlich des nicht zur Verwendung kommenden 
Zinsenanteils der Kapitalien zu verfahren, deren Erträgnis zur Anschaffung 
von Gegenständen zum Schulgebrauch bestimmt ist. 
8 8 
§ 8. 
Am Schlusse jeder Rechnung ist — unmittelbar hinter der vor- 
geschriebenen Darstellung des Vermögensstandes des Fonds — noch eine 
besondere Nachweisung über die einzelnen Bau= und sonstigen Ablösungs- 
kapitalien nach dem angeschlossenen Formular beizufügen. 
l9. 
Nach 10 bezw. bei dreijährigen Rechnungen nach 12 Jahren hat das- 
Bezirksamt bei der Rechnungsabhör zu prüfen, wie groß das Neubau- 
kapital nach der Unterstellung bei der Lastenablösung sein sollte und auf 
welchen Betrag der ganze Fond — nach Abzug des Unterhaltungskapitals. 
— angewachsen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung ist alsdann 
der jährliche Beitrag für die Unterhaltung zu ermäßigen oder zu erhöhen 
mit steter Rücksicht darauf, daß das Neubaukapital bis zur Zeit des Neubaues- 
zu dem erforderlichen Betrag anzuwachsen hat.
	        
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