Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

718 X. Fortbildungsunterricht. 
I. Kapitel. Werktags-Fortbildungsschulen. II. Kapitel. Sonntags- 
schulen) lauteten: 
§ 20. In allen Orten sind, wie dieses in dem oben gedachten Edikt 
vom 13. Mai 1803 bereits verordnet ist, im Winterhalbjahr Fortbildungs- 
schulen zu halten, welche die Knaben, die weder eine höhere Bürger- 
schule, noch eine Gewerbsschule oder eine höhere Bildungsanstalt besuchen, 
noch auch einen nach dem Ermessen des Schulvorstandes genügenden 
Priratunterricht erhalten, wührend der ersten zwei Jahre nach ihrer Ent- 
lassung aus der Elementarschule zu besuchen haben, sofern sie nicht 
wegen erheblicher Abhaltungsgriinde durch den Schulvorstand ganz oder 
wenigstens für einen Teil dieser Zeit davon befreit werden. 
5 21. Diese Fortbildungsschulen werden nach den Bestimmungen 
des Ortsschulvorstandes wöchentlich ein- oder zweimal jeweils 2 Stunden 
gehalten. 
Ihre Abhaltung zur Nachtzeit findet nur ausnahmsweise wegen. 
besonderer örtlicher Verhältnisse mit Genchmigung des Bezirksschul- 
visitators statt, und es ist in solchen Fällen von der Ortspolizei die ge- 
eignete Fürsorge zu treffen, dass der Begehung von Unorduungen vonseiten 
der diese Schule besuchenden Knaben vorgebeugt werde. 
Wo mehrere Lehrer angestellt sind, bestimmt ebenfalls der Schul- 
vorstand mit Genchmigung des Schulvisitators, welcher oder welche von 
denselben den Unterricht in dieser Schule zu erteilen oder ob und wie 
sie sich darin zu teilen haben. 
§ 22. Die Sonntagsschule, an jedem Sonntage (die Festtage und 
Ferienzeiten ausgenommen) eine Stunde, ist von den Knaben und Mädchen 
nach ihrer Schulentlassung drei Jahre lang (in Städten zwei Jahre lang) 
zu besuchen, und zwar ohne Unterschied im Sommer und Winter. 
Frei davon sind nur diejenigen, welche eine höhere Bürgerschule 
oder eine Gewerbeschule oder höhere Bildungsanstalt besuchen, oder 
einen nach dem Ermessen des Schulvorstandes genügenden Privatunterricht 
cerhalten, und die Mädchen auch alsdann, wenn sie in einer Volksschule 
mit einem erweiterten Lehrplane eine hinreichende Fertigkeit in Dem- 
jenigen, was in der Sonntagsschule gelehrt wild, erlangt haben. 
5 23. Wo mehrere Lehrer angestellt sind, übernimmt der eine 
derselben den Unterricht der Knaben und der andere jenen der Mädchen. 
Ist nur ein Lehrer angestellt, so hält er die Schule abwechselnd 
an einem Sonntag für die Knaben und am andern Sonntag für die Mädchen. 
II. Die Erfolge, welche die „Werktags-Fortbildungsschulen" und „Sonntags- 
schulen“ der Verordnung vom 15. Mai 1834 in unterrichtlicher Beziehung zu 
erzielen vermochten, waren im allgemeinen wenig befriedigend. Einer gedeihlicheren 
Wirksamkeit dieser Schulen slanden teils der Mangel eines entsprechenden Lehr- 
vlanes, teils Widerwille der Ingend, auch vielfach der Eltern, gegen einen 
über das volksschulpflichtige Alter hinaus fortzusetzenden Schulbesuch im Wege. 
Nicht minder fehlte bei manchen Lehrern die zum Unterricht an ältere Knaben er- 
forderliche höhere pädagogische Bildung, und auch bei vollkommen tüchtigen und 
berufstreuen Lehrern konnte es nicht auffallen, wenn sie bei dem Mangel einer 
besonderen Belohnung für einen Unterricht, der sie — in Verbindung mit dem
	        
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