Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 63 
(nach dem neuen Gesetz berechnet) gegenüberstünde, und daß der Betrag, um den 
jeweils die letztere Summe größer als die erstere ist, aus der Staatskasse der Ge- 
meindekasse zugeschossen wird, sodaß die Lehrer ihre Gehalte dem ganzen Betrag 
nach nur aus der Gemeindekasse zu empfangen hätten. Wie die Erfahrungen bei den 
verhältnismäßig wenigen Realmittelschulen zeigen, würde aber auch diese Art der 
Behandlung sowohl bei den Gemeinden als bei den damit befaßten staatlichen Be- 
hörden für eine Gesamtzahl von gegen 1600 Volksschulen Rechnungsaufstellungen 
und Abrechnungen in ausgedehntem Umfange nötig machen. 
Allen diesen Schwierigkeiten würde nach Ansicht der Großherzoglichen Regierung 
am einfachsten und gründlichsten begegnet, wenn die Auszahlung aller Lehrergehaltc, 
soweit an deren Aufbringung die Staatskasse teilnimmt, für das ganze Großherzog- 
tum einer und derselben Kasse (Zentralkasse) übertragen wird. In diese Kasse hätten 
die Gemeinden die dem Umfang ihrer seitherigen Leistungen für Lehrergehalte ent- 
sprechenden Summen einzuzahlen, und was an der Gesamtsumme der aus der Kasse 
im vollen Betrage und in den gesetzlich geordneten Terminen zu zahlenden Lehrer- 
gehalte jeweils fehlt, wäre aus Staatsmitteln zuzuschießen. Eine solche Einrichtung, 
wie der Entwurf dieselbe in Aussicht nimmt — jedoch mit Beschränkung auf die 
nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden — hätte für die Lehrer den Vor- 
teil einer einheitlichen, in gesicherter Ordnung vor sich gehenden Zahlung ihrer Ge- 
halte, für die Gemeinden den Vorteil einer Vereinfachung ihres Rechnungswesens 
und thunlichster Sicherung gegen Schwankungen in der Höhe des für die Lehrer- 
gehalte von ihnen aufzubringenden Aufwandes; auch für das Rechnungswesen der 
Unterrichtsverwaltung würden wesentliche Vereinfachungen erzielt werden. 
Dabei war ursprünglich an die Errichtung einer eigenen, der Unterrichtsver- 
waltung zu unterstellenden „Zentralgehaltskasse für Volksschullehrer“ gedacht. Dem 
bezüglichen Vorschlag gegenüber wurde jedoch darauf hingewiesen, daß eine Zentral- 
gehaltskasse bereits bestehe und die Errichtung einer zweiten solchen Kasse (für Volks- 
schullehrer) zu unerwünschten Weiterungen, Mißverständnissen 2c. Anlaß geben würde. 
Außerdem werde es bei dem engen Zusammenhange, in dem die fraglichen Aus- 
gaben mit der allgemeinen Staatskassenverwaltung stehen, sich nicht empfehlen, die 
bezüglichen Geschäfte einer außerhalb des Verbandes und Abrechnungsverkehrs der 
Staatskassen stehenden Kasse zu übertragen, zumal diese doch nicht wohl die monat- 
lichen Gehaltszulagen an etwa 3000 Lehrer durch die Post bewirken lassen könnte, 
die Inanspruchnahme der Bezirkskassen und Steuererheber aber nur thunlich wäre, 
wenn es sich um Zahlungen für Rechnung der Generalstaatskasse oder einer mit 
dieser verbundenen Kasse handelt. Es empfehle sich deshalb, die gedachten Zahlungen, 
soweit sie in einer gemeinsamen Kasse und Rechnung zu vollziehen wären, einfach 
der bestehenden Zentralgehaltskasse zu übertragen; und da im Staatsvoranschlag und 
in der Staatsrechnung die Gehalte 2c. der Lehrer im vollen Betrage in Ausgabe, 
die Beiträge der Gemeinden in Einnahme erscheinen, sei es für das zu erlassende 
Gesetz einfach die „Staatskasse“, welche dic bezüglichen Ausgaben und Einnahmen 
vollzieht; welche Kassen mit dem Vollzuge betraut werden, brauche im Gesetze nicht 
ersichtlich gemacht zu sein 
Wenn hiernach die Staatskasse im Entwurf als die Kasse bezeichnet ist, 
aus welcher die Lehrer in den nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden 
ihre Gehalte 2c. zu empfangen haben, so hat dies selbstverständlich nicht den Sinn, 
als ob das bisherige Verhältnis, wonach die Aufbringung der Gehalte und anderen 
Bezüge der Lehrer cu Volksschulen zunächst den Schulgemeinden oblag, beseitigt 
werden solle: die Staatskasse übernimmt nur für die Gemeinden hinsichtlich des von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.