X. Fortbildungsunterricht. 725
für andere einer fachlichen Fortbildungsschule zuzuweisende Knaben durch Ortsstatut
(Städteordnung 87 8) beziehnngsweise durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule bis zu dem der Zurücklegung
des siebzehnten Lebensjahres nächstfolgenden Ostertermin ausgedehnt werden.
3. In gleicher Weise wird darüber Bestimmung getroffen, welche der fort—
bildungsschulpflichtige Knaben der allgemeinen Fortbildungsschule und welche mit
Rücksicht auf den bereits erwählten oder mutmaßlichen Beruf einer fachlichen Fort-
bildungsschule — bei dem Vorhandensein mehrerer solcher Schulen: welcher derselben
— zuzuweisen seien.
III.
1. Für Mädchen danert die Verpflichtung zum Besuche eines Fortbildungs-
unterrichts regelmäßig ein Jahr. ·
2.DurchOrtsstatut(Städtcordmmg§7g)beziehungsweisedurchGemcindc-
beschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Mädchen, welche nach
der Entlassung aus der Volksschule Unterweisung in Haushaltungskunde nach einem
von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang empfangen, von dem Besuche
einer Fortbildungeschule befreit sind, auch wenn die Unterweisung in Haushaltungs-
kunde weniger als ein Jahr dauert.
Als Gegenstände, auf welche eine gesetzliche Regelung des gesamten Fortbildungs-
schulwesens noch weiter sich zu erstrecken hätte, wurden die folgenden bezeichnet:
IV.
1. Bestimmungen über Verpflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung
allgemeiner Fortbildungsschulen.
2. Desgleichen über die Art der Feststellung der Lehrpläne für diese Schulen.
Grundzüge eines Normallehrplanes.
Zulässige Modifikationen mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfnis oder die
Bedürfnisse besonderer Berufsarten.
V.
1. Errichtung und Unterhaltung fachlicher Fortbildungsschulen. Arten
derselben (Gewerbe, Handel, Landwirtschaft).
2. Unternehmer von solchen Schulen. Beteiligung des Staates an der Be-
streitung des Aufwandes, an der Leitung, Aufsicht und Verwaltung.
3. Bestimmungen über Art der Feststellung der Unterrichtspläne der fachlichen
Fortbildungsschulen; Grundzüge der Unterrichtspläne für die einzelnen Schul=
gattungen.
4. Anstellung und rechtliche Verhältnisse der Lehrer an fachlichen Fortbildungs-
schulen, soweit diese nicht bereits (wie z. B. in Ansehung der „Gewerbeschulen“) ge-
setzlich georduct sind.
VI.
Für alle Arten von Fortbildungsschulen (allgemeine und fachliche):
1. Bestimmungen zur Durchführung der Verpflichtung zum Besuche des Fort-
bildungsunterrichts, insbesondere zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuches.
2. Verpflichtungen der Eltern, Vormünder, Arbeitgeber.