1. Allg. Fortbildungsschule. a. Gesetz v. 18. Febr. 1874. 727
I.
Allgemeine Jortbildungsschule.
a. Gesetz.
(Vom 18. Februar 1874.)
Den Fortbildungsunterricht betreffend.
(Ges. und V.Bl., 1874, S. 107; Schulv. Bl., 1874, S. 29).
Hiezu die Ministerialverordnungen:
vom 24. März 1874, den Foribildungsunterricht betreffend,
vom 5. Februar 1875, die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend,
vom 5. Februar 1815, den Lehrplan in der Fortbildungsschule betreffend, ferner:
Bekanntmachung des Oberschulrats vom 30. März 1875, den Vollzug des Gesetzes
über den Fortbildungsunterricht betreffend, und
Dienstweisung vom 30. März 1875, die Anwendung der Schulordnung für die Volks-
schule auf den Fortbildungsunterricht betreffend.
Friedrich), von Gottes Gnaden Großherzos von Baden,
Derzos von Sähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen
und verordnen wie folgt:
l 1.
Der Elementarunterricht der Kinder nach Maßgabe des Gesetzes vom
8. März 1868 1) wird dahin ausgedehnt, daß Knaben noch zwei Jahre und
Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters (§8 1, 2
des angeführten Gesetzes) verpflichtet sind, in der Gemeinde, in welcher sie
sich aufhalten, zur Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule er-
worbenen Kenntnisse wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungs-
schule) zu besuchen.
Der Besuch einer Gewerbeschule, einer höheren öffentlichen Bildungs-
anstalt oder einer andern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehr-
anstalt, sowie der Fortbesuch der Volksschule befreit von der Pflicht zur
Teilnahme an dem Fortbildungsunterricht.
Kinder, welche nachweisbar entsprechenden Privatunterricht genießen,
ebenso diejenigen, welche sich durch genossenen höheren Unterricht die in
der Fortbildungsschule zu erwerbenden Kenntnisse in genügender Weise an-
geeignet haben, werden durch die Schulbehörden vom Besuch des Fort-
bildungsunterrichts entbunden.