Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

728 X. Fortbildungsunterricht. 
Aus besonders dringenden Gründen können Einzelne durch die Schul— 
behörden vom Besuch dieses Unterrichts entbunden oder ausgeschlossen werden. 
  
1. Jetzt: des Gesetzes vom 13. Mai 1892. 
2. [BBefreiung, Eutbindung, Ausschlußl. Vgl. Dienstweisung rc. 2c. 
vom 30. März 1875 §§5 11—15. 
a. Die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht aus- 
gesprochene Befreiung der eine Gewerbeschule besuchenden Schüler von der Teil- 
nahme am Fortbildungsunterricht tritt nur dann ein, wenn diese Schüler an sämt- 
lichen in einer Gewerbeschule vorkommenden Lehrgegenständen, oder wenigstens an 
denjenigen sich beteiligen, welche auch in der Fortbildungsschule gelehrt werden. 
Solche, die als Gäste in einer Gewerbeschule nur an einem Unterrichtsgegenstand, 
z. B. dem Zeichnen, teilnehmen, sind daher vom Besuche der Fortbildungsschule nicht 
befreit. Bekanntmachung des Oberschulrats vom 4. Juni 1877, Sch.V.O. Bl. 
1877. S. 70. 
b. „Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volksschule erworbenen 
Kenntnisse befestigen und erweitern. Da nun aber in der vierten Klasse einer 
Höheren Bürgerschule der Unterricht in den Elementarfächern das in der 
obersten Klasse einer Volksschule zu erreichende Ziel nicht überschreitet, kann nicht 
allgemein von jedem Schüler, welcher dic betreffenden Klassen einer Höheren Bür- 
gerschule besucht hat, aungenommen werden, daß er die in der Fortbildungsschule zu 
verwendenden Kenntnisse bereits in genügender Weise sich angeeignet habe. Es wird 
vielmehr in dieser Hinsicht jeweils im einzelnen Falle aufgrund der vorliegenden 
Zengnisse einer besonderen Entscheidung bedürfen, die zu fällen nach § 11 Abs. 2 
der Schulordnung für die Fortbildungsschulen (Bekanntmachung des Oberschulrats 
vom 30. März 1875) jeweils der zuständige Kreisschulrat berufen ist.“ O. Sch.N., 
27. Mai 1889 Nr. 9034. 
c. Die Anschauung, daß cin Knabe, der ein Gymnasium besucht, nur dann 
aufgrund der Vorschrift in § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 vom 
Besuche der Fortbildungsschule zu befreien sei, wenn er die Reife nach Untersekunda 
nachgewiesen habe, wurde von der Oberschulbehörde als im Gesetze nicht begründet 
bezeichnet. „Nach dem Maßstab, der bei Beurteilung der Schüler in den Gelehrten- 
schulen angelegt wird, kann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß ein normal 
veranlagter Schüler durch den erfolgreichen Besuch der Untertertia den Anspruch auf 
Befreiung vom Besuch der Fortbildungsschule sich erworben hat.“ O. Sch.R. 
11. November 1890 Nr. 18 130. In dem letzteren Satze soll übrigens nur der 
Ausdruck einer Negel enthalten sein, von der aufgrund der Prüfung der Verhältnisse 
im Einzeifall abzugehen dem zuständigen Kreisschulrat unbenommen ist. O. Sch. R., 
27. April 1892 Nr. 6955. 
d. „Da die landwirtschaftlichen Winterschulen nach Lehrziel 
und Umfang der Unterrichtserteilung zu den in § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 
18. Februar 1874 angegeführten Lehranstalten zu rechnen sind, müssen die Schüler 
einer solchen Anstalt als gesetzlich befreit von der Teilnahme am Fortbildungs-= 
unterricht angesehen werden. Dagegen sind dieselben, sofern sie die landwirtschaftliche
	        
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