1. Allg. Fortbildungsschule. a. Gesetz v. 18. Febr. 1874. 729
Winterschule vor Beendiguug der Fortbildungsschulpflicht verlassen, noch zum Besuch
der Fortbildungsschuie verpflichtet, sofern nicht im einzelnen Fall aufgrund der
Bestimmung in § 1 Absatz 3 a. a. O. vonseiten der Kreisschulvisitatur Nachsicht
gewährt wird.“ — —
Der Vorstand einer landwirtschaftlichen Winterschule ist zur Erstattung einer
Anzeige über den Eintritt und Austritt fortbildungsschulpflichtiger Knaben in die Anstalt,
bezw. aus derselben, den betreffenden Ortsschulbehörde
vuu gegenüber verpflichtet. O. Sch.R.,
27. Februar 1891, Nr. 1494. er verprtich *
Ic. Iugenliche Arbeiter, welche der deutschen Sprache nicht soweit
mächtig sind, um dem Unterricht in der Fortbildungsschule mit Erfolg anwohnen
zu können, dürfen aufgrund des § 15 der Schulordnung für die Fortbildungsschulen
vom 30. März 1875 vom Besuche des Fortbildungsunterrichts entbunden werden.
Die Dispensation hat indessen nur für die einzelnen, von der Fabrikdirektion bezw.
Ortsschulbehörde besonders namhaft zu machenden Schüler zu geschehen. O. Sch.R.,
21. Februar 1900, Nr. 2870.
§ 2.
Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits= und Lehrherrn sind ver-
bunden, die unter ihrer Obhut oder in ihrem Dienst oder Brot stehenden
Kinder, fofern sie nach § 1 zum Besuch des Fortbildungsunterrichts ver-
pflichtet sind, zur Teilnahme an demselben anzumelden und ihnen die zum
Besuch derselben erforderliche Zeit zu gewähren.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu fünfzig Mark bestraft.
Die Eltern und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die
Kinder, welche die Fortbildungsschule besuchen, die erforderlichen Bücher
und sonstigen Materialien besitzen. Im Unterlassungsfall kommen die Be-
stimmungen des (§ 4 des Gesetzes vom 8. März 1868) 1) über den Ele-
mentarunterricht zur Anwendung.
1. Jetzt: § 5 des E. U. G. vom 13. Mai 1892.
2. Vollzugsvorschriften: Dienstweisung vom 30. März 1875, §§ 6, 9, 27.
Versäumnisse der Fortbildungsschule, welche von dem Schuldpflichtigen
selbst und allein verschuldet werden, sind an diesem mittelst der geordneten Schul-
strafen zu ahnden. Dienstweisung §§ 18—238 und § 28.
l3.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Fortbildungsunterricht zu ver-
anstalten.
Die Oberschulbehörde kann im Benehmen mit der Staatsverwaltungs-
behörde von dieser Verpflichtung aus erheblichen Gründen und namientlich
dann entbinden, wenn die zerstreute Lage der Wohnungen die Abhaltung
der Fortbildungsschule unthunlich macht.
Vgl. Ministerialverordnung vom 24. März 1874, § 2.