730 X. Fortbildungsunterricht.
84.
Die Gemeinde ist verbunden, die für die Fortbildungsschule erforder—
lichen Lehrräume zu stellen und für die erforderlichen Schulbedürfnisse zu
sorgen. Die (§§ 80— 84 des Gesetzes vom 8. März 1868) 1) über den
Elementarnnterricht finden in diesen Beziehungen analoge Anwendung.
Dienstweisung 2c. 2c. vom 30. März 1875, § 24.
1. Jetzt: §§ 86—91 des E.U.G. vom 13. Mai 1892.
–5.
Die Fortbildungsschule soll sich in der Regel an die Volksschule au-
schließen. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so wird durch
die Gemeindebehörde bestimmt, ob der Fortbildungsunterricht an jeder oder
an einer derselben oder getrennt von ihnen erteilt werden soll.
86.
Die örtliche Aufsicht über die Fortbildungsschule steht dem Ortsschul—
rat derjenigen Volksschule zu, an welche jene angeschlossen ist. Wenn die
Fortbildungsschule nicht mit der Volksschule verbunden ist, sowie da, wo
besondere Umstände es wünschenswert machen, kann die Oberschulbehörde
nach Anhören der Gemeindebehörde besondere Bestimmungen über die ört-
liche Beaufsichtigung treffen.
Ministerialverordnung vom 24. März 1874, §8 4, 5, 6, 9.
Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes sind, soweit dieselben das.
Bestehen mehrerer Volksschulen in einer Gemeinde zur Voraussetzung haben,
fast überall gegenstandlos, seitdem infolge des Gesetzes vom 18. September 1876.
die früher nach Bekenntnissen getrennten Schulen zu einer (paritätischen) Volks-
schule vereinigt sind und an die Stelle der für die einzelnen Volksschulen bestellten
besonderen Ortsschulräte der (erweiterte) Gemeinderat als örtliche Schulaufsichts-
behörde getreten ist.
§ 7.
Der Fortbildungsunterricht soll die in der Volksschule erworbenen
Renntnisse in der Art und Richtung befestigen und erweitern, daß dieselben
dem Schüler stets in ihrer unmittelbaren Beziehung auf die Bedürfnisse
des Lebens erscheinen und daß er sich ihrer in seiner beruflichen Thätigteit
als Werkzeug zu bedienen lernt.
In diesem Sinne soll sich der Unterricht einerseits auf Lesen, Ubungen
im mündlichen und schriftlichen Ausdruck und Rechnen beschränken, anderer-