1. Allg. Fortbildungsschule. a. Gesetz v. 18. Febr. 1874. 731
seits von diesen Mittelpunkten aus je nach den örtlichen Bedürfnissen die
übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete in seinen Bereich
ziehen.
Vgl. oben S. 720.
Fortbildungsunterricht in Gestalt einer Unterweisung in Haushaltungs—
kunde mit Ubungen im Kochen: Ministerialverordnung vom 26. November 1891
(s. unten). 1
Gew erblicher Fortbildungsunterricht: Verordnung des Oberschulrats vom
21. Februar 1891 (s. unten).
Landwirtschaftliche Buchführung in der Fortbildungsschule:
a. Bekanntmachung des Oberschulrats vom 19. Februar 1886 (Schulv. Bl.,
1886, S. 16):
An die Gr. Kreisschulvisitaturen, Ortsschulbehörden und Lehrer
der Volksschulen.
Die Führung von Haushaltungs- und einfachen Geschäftsbüchern
war schon in § 23 des Lehrplans für die Fortbildungsschulen vom
5. Februar 1875 vorgesehen; indessen ist, mit wenig Ausnahmen, dieser
Unterrichtsgegenstand in den genannten Schulen bisher nicht zur Be-
handlung gekommen, was nicht blos der Kürze der für den Fortbildungs-
unterricht verfügbaren Zeit, sondern anch dem Mangel an geeigneter
Anleitung hierfür zuzuschreiben sein wird.
Nachdem sodonn anlässlich der landständischen Verhandlungen über
die Lage der Landwirtschaft (Landtag von 1883/84) durch überein-
stimmenden Beschluss beider Kammern der Stündeversammlung der Gr.
Staatsregierung empfohlen worden war, „Anordnungen zu treffen, um
Verstündnis und Interesse für eine einfache landwirtschaftliche Buch-
führung in den oberen Klassen der Volks- und Fortbildungsschule zu
wecken“, haben wir, damit vom nüchsten Schuljahr die Anleitung zu
einer solchen Buchführung in den Unterrichtsstoff zunächst der Fort-
bildungsschulen aufgenommen werden kann, Formulare eines Inventars.
und eines Wirtschaftstagebuchs bearbeiten lassen. welche die Lehrer durch
Vermittelung der Gr. Kreisschulvisitaturen zugestellt erhalten werden.
Den Formularen ist eine für den Lehrer bestimmte Anleitung zur Be-
handlung des Gegenstandes im Schulunterricht beigegeben.
Die Gr. Kreisschulvisilaturen werden anlässlich der amtlichen Kon-
ferenzen, sowie gelegentlich der Teilnahme an sog. freien Konferenzen
die formelle und sachliche Seite der Buchführung zur Besprechung
bringen und überhaupt den Lehrern bei der Einführung des F’aches mit
Rat und That an die Hand gehen.
Dieselben können einzelne Schulen, bei denen örtliche oder per-
sönliche Gründe es als geboten erscheinen lassen, vorerst von der Auf-
nahme der Buchführung in den Fortbildungsunterricht entbinden;
jedenfalls sollen Schüler, welche sonst in den Schulkenntnissen weit
zurück sind, zur Anlegung des Wirtschaftsbuches nicht angehalten werden.
Da die Unterrichtszeit für die Fortbildungsschule kurz bemessen
ist, und durch die Buchführung die anderen Fücher womöglich nicht
verkürzt werden sollte, würe es wünschenswert, dass wenigstens in den