734 X. Fortbildungsunterricht.
S. 138) findet sonach auf die Vergütung für den Fortbildungsunterricht nicht
Anwendung.
Schulgeld darf für den Besuch der aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar
1874 bestehenden (allgemeinen) Fortbildungsschule nicht erhoben werden.
Gegeben zu Karlöruhe, den 18. Februar 1874.
Triedrich.
Jolly.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Vetter.
b. Verordnung.
(Vom 24. März 1874.)
Den Fortbildungsunterricht betreffend.
(Ges. und V.Bl., 1874, S. 135; Schulv. Bl., 1874, S. 38.)
Zum Vollzug des Gesetzes vom 18. Februar 1874 über den Fort-
bildungsunterricht wird auf den Antrag des Oberschulrats verordnet,
was folgt:
8 1. Getzt gegenstandslos.)
§ 2. Gesuche um Entbindung von der Verpflichtung zur Veran-
staltung eines Fortbildungsunterrichts (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes) sind von
dem Gemeinderat eingehend zu begründen und mit der Meinungsäußerung
des Ortsschulrats zunächst der Kreisschulvisitatur vorzulegen. Diese teilt
das Gesuch unter Beifügung ihres Gutachtens dem Bezirksamt mit, welches
nach eingeholtem Gutachten des Bezirksrats die Vorlage an den Oberschul-
rat bewirkt.
Die von dem Oberschulrat ctwa bewilligte Nachsicht ist jeder Zeit
widerruflich.
§ 3. Die Gesuche um Gestattung der Beschränkung des Fortbildungs-
unterrichts auf das Winterhalbjahr (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes) sind gleich-
falls in der in 5 2 angedenteten Weise zu behandeln.
§5 4. Wo mehrere Volksschulen bestehen, hat der Gemeinderat zu be-
stimmen, ob der Fortbildungsunterricht an jeder oder an einer derselben
oder getrennt von ihnen erteilt werden soll (§ 5 des Gesetzes).
Diese Bestimmung, von welcher den Ortsschulräten und der Kreisschul-
visitatur Mitteilung zu machen ist, gilt mindestens für die Dauer eines
Schuljahres. Eine etwaige Anderung darf nicht während des Laufes eines
Schulhalbjahres in Vollzug treten.
§ 5. Wenn die Fortbildungsschule nicht nit der Volksschule ver-
bunden ist, oder wenn besondere Umstände die Errichtung einer besonderen