1. Allg. Fortbildungsschule. b. Verordnung v. 24. März 1874. 735
örtlichen Aufsichtsbehörde wünschenswert machen (§ 6 des Gesetzes), hat der
Gemeinderat über die Zusammensetzung der Letzteren der Kreisschulvisitatur
geeignet scheinende Vorschläge einzusenden.
8 6. Der Gemeinderat bestimmt ferner, ob der Fortbildungsunterricht
für Knaben und Mädchen gemeinsam, oder für jeden Teil gesondert zu er-
teilen sei. Als Regel ist festzuhalten, daß in den Gemeinden, in welchen
nur ein Lehrer angestellt ist oder in welchen Knaben und Mädchen auch
durch alle Klassen der Volksschule gemeinsam unterrichtet werden, der Fort-
bildungsunterricht beiden Geschlechtern gemeinsam erteilt wird.
Ubrigens darf keine Klasse der Fortbildungsschule dauernd mehr als
40 Schüler zählen.
§ 7. Endlich bestimmt der Gemeinderat die Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden für jede Klasse (6 8 des Gesetzes), sowie den Betrag der
dem Lehrer gebührenden Vergütung für eine wöchentliche Unterrichtsstunde
(6 11 des Gesetzes).
§ 8. Zur Unterrichtserteilung an der Fortbildungsschule können sämt-
liche an den Volksschulen des Ortes angestellte Volksschullehrer beigezogen
werden. Doch darf der einem Lehrer zugewiesene Unterricht an einem
Sonntag die Dauer von zwei Stunden nicht übersteigen.
Wenn mehrere Lehrer zur Verfügung stehen, so beantragt die örtliche
Aufsichtsbehörde (§ 6 des Gesetzes), welcher oder welche von ihnen den
Fortbildungsunterricht zu erteilen haben (§ 10 des Gesetzes).
§ 9. Die örtliche Aufsichtsbehörde bestimmt ferner nach Anhörung
der beteiligten Lehrer, an welchen Wochentagen und zu welchen Stunden
der Unterricht erteilt werden soll.
Soweit derselbe auf den Sonntag verlegt wird, ist bei Aufstellung
des Stundenplans auf den ortsüblichen regelmäßigen Gottesdienst Rücksicht
zu nehmen. «
Die Abendstunden sollen in der Regel für den Fortbildungsunterricht
nicht verwendet werden. Wo indeß der Abhaltung bei Tage besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen, kann der Kreisschulrat nach vorhergegangenem
Benehmen mit dem Bezirksamt auf den Antrag der örtlichen Aufsichts-
behörde auch deren Benützung gestatten.
[Abhaltung des Fortbildungsschulunterrichts an Sonntagen.]
a. liberall da, wo für den Unterricht an den Fortbildungsschulen der Sonntag
in Verwendung kommen soll. ist von der Kreisschulvisitatur die Genehmigung des
Stundenplans (8§ 36 der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875 — Sch.V.O. Bl.,
1875, S. 47) nur mit der Maßgabe zu erteilen, daß an den nachbezeichneten Sonn-
tagen, welche zugleich katholische bezw. ebangelische Festtage sind, der Unterricht aus-