Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. b. Verordnung v. 24. März 1874. 735 
örtlichen Aufsichtsbehörde wünschenswert machen (§ 6 des Gesetzes), hat der 
Gemeinderat über die Zusammensetzung der Letzteren der Kreisschulvisitatur 
geeignet scheinende Vorschläge einzusenden. 
8 6. Der Gemeinderat bestimmt ferner, ob der Fortbildungsunterricht 
für Knaben und Mädchen gemeinsam, oder für jeden Teil gesondert zu er- 
teilen sei. Als Regel ist festzuhalten, daß in den Gemeinden, in welchen 
nur ein Lehrer angestellt ist oder in welchen Knaben und Mädchen auch 
durch alle Klassen der Volksschule gemeinsam unterrichtet werden, der Fort- 
bildungsunterricht beiden Geschlechtern gemeinsam erteilt wird. 
Ubrigens darf keine Klasse der Fortbildungsschule dauernd mehr als 
40 Schüler zählen. 
§ 7. Endlich bestimmt der Gemeinderat die Zahl der wöchentlichen 
Unterrichtsstunden für jede Klasse (6 8 des Gesetzes), sowie den Betrag der 
dem Lehrer gebührenden Vergütung für eine wöchentliche Unterrichtsstunde 
(6 11 des Gesetzes). 
§ 8. Zur Unterrichtserteilung an der Fortbildungsschule können sämt- 
liche an den Volksschulen des Ortes angestellte Volksschullehrer beigezogen 
werden. Doch darf der einem Lehrer zugewiesene Unterricht an einem 
Sonntag die Dauer von zwei Stunden nicht übersteigen. 
Wenn mehrere Lehrer zur Verfügung stehen, so beantragt die örtliche 
Aufsichtsbehörde (§ 6 des Gesetzes), welcher oder welche von ihnen den 
Fortbildungsunterricht zu erteilen haben (§ 10 des Gesetzes). 
§ 9. Die örtliche Aufsichtsbehörde bestimmt ferner nach Anhörung 
der beteiligten Lehrer, an welchen Wochentagen und zu welchen Stunden 
der Unterricht erteilt werden soll. 
Soweit derselbe auf den Sonntag verlegt wird, ist bei Aufstellung 
des Stundenplans auf den ortsüblichen regelmäßigen Gottesdienst Rücksicht 
zu nehmen. « 
Die Abendstunden sollen in der Regel für den Fortbildungsunterricht 
nicht verwendet werden. Wo indeß der Abhaltung bei Tage besondere 
Schwierigkeiten entgegenstehen, kann der Kreisschulrat nach vorhergegangenem 
Benehmen mit dem Bezirksamt auf den Antrag der örtlichen Aufsichts- 
behörde auch deren Benützung gestatten. 
  
[Abhaltung des Fortbildungsschulunterrichts an Sonntagen.] 
a. liberall da, wo für den Unterricht an den Fortbildungsschulen der Sonntag 
in Verwendung kommen soll. ist von der Kreisschulvisitatur die Genehmigung des 
Stundenplans (8§ 36 der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875 — Sch.V.O. Bl., 
1875, S. 47) nur mit der Maßgabe zu erteilen, daß an den nachbezeichneten Sonn- 
tagen, welche zugleich katholische bezw. ebangelische Festtage sind, der Unterricht aus-
	        
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