Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

738 X. Fortbildungsunterricht. 
c. Verordnung. 
(Vom 5. Februar 1875.) 
Die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1875, S. 129; Schulv. Bl., 1875, S. 53.) 
Aufgrund des § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 über den 
Fortbildungsunterricht wird nach Antrag des Großherzoglichen Oberschul- 
rats unter Aufhebung der Bestimmung in § 57 Ziffer 3 der Verordnung 
vom 23. April 1869, die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Als Schulstrafen dürfen in der Fortbildungsschule beziehungs- 
weise gegen Schüler derselben in der Regel in Anwendung kommen: 
1. der Verweis vor der Schule, 
2. der Verweis vor der örtlichen Aufsichtsbehörde, 
3. der Arrest hinter geschlossener Thüre im Schullokal oder in einem 
hierzu bestimmten besonderen Raume im Schulhaus mit entsprechen- 
der Beschäftigung. 
Die Dauer dieses Arrestes kann bis zu 12 Stunden festgesetzt werden. 
8 2. Auönahmsweise kann gegen Schüler der Fortbildungsschule auch 
Arrest im Ortsgefängnis bis zu 2 Tagen als Schulstrafe erkannt werden. 
Diese Strafe ist jedoch nur zulässig: 
1. bei hartnäckiger Weigerung am Fortbildungsunterricht teilzunehmen; 
2. bei häufigen ungerechtfertigten Versäumnissen des Unterrichts, wenn 
die übrigen Schulstrafen schon erfolglos zur Anwendung kamen; 
3. bei grober Unbotmäßigkeit des Schülers gegen die Lehrer oder gegen 
Mitglieder der Schulbehörden. 
Alle in diesem und in dem vorhergehenden § nicht ausdrücklich nam- 
haft gemachten Schulstrafen, insbesondere jede Art von körperlicher Züch- 
tigung, das Setzen und Stellen auf einen besonderen Ort innerhalb des 
Schulzimmers u. s. w. sind in der Fortbildungsschule ausgeschlossen. 
  
M. d. J., 11. April 1878, Nr. 5342, den Vollzug der Strafen gegen 
Fortbildungsschüler betreffend: 
Das Vorhaben des Stadtrates zu etc., für den Vollzug von Schul- 
strafen besondere, hiezu ausschliesslich zu verwendende, Arrestlokale auf 
Kosten der Gemeinde einzurichten, in welchen sodann auch die nach § 2 
der Verordnung vom 5. Februar 1875 erkannten Arreststrafen ohne Ver- 
mittlung des Bezirksamts zu vollziehen wären, halten wir nicht allein 
für durchaus zweckmässig, sondern auch für wohl vereinbar mit den Be- 
stimmungen über die gegen Fortbildungs- und gegen Gewerbeschüler
	        
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