Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

740 X. Fortbildungsunterricht. 
Der durch Arrest bestrafte Schüler hat — sofern seine Haft in die 
Schulzeit fällt — den Unterricht zu besuchen. 
Karlsruhe, den 5. Februar 1875. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Jolly. Vadt. Wirth. 
  
d. Verordnung. 
(Vom 5. Februar 1875.) 
Den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1875, S. 140; Schulv. Bl., 1875, S. 47). 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 18. Februar 1874 über den Fort- 
bildungsunterricht wird auf den Antrag des Oberschulrats verordnet, 
was folgt: 
I. Von den Hehrgegenständen. 
§ 1. Der in der Fortbildungsschule zu gebende Unterricht bezieht sich. 
auf Lesen, Schreiben und Rechnen und zieht von diesen Mittelpunkten aus. 
die übrigen in der Volksschule behandelten Wissensgebiete in seinen Bereich. 
(§ 7 Satz 2 des Gesetzes.) 
Wo die Verhältnisse es gestatten, ist auch dem Zeichnen und dem Gesang 
(dem letzteren Gegenstand namentlich in Mädchenschulen) die gebührende 
Pflege zuzuwenden. 
1. Lesen. 
  
Lesebuch für Fortbildungsschulen: f. S. 72é dieser Schrift. 
§ 2. Das Lesen erstreckt sich auf deutsche und lateinische Druckschrift, 
sowie auf verschiedene Handschriften. 
8 3. Die nächste Aufgabe des Leseunterrichts in der Fortbildungs- 
schule besteht in der Erhaltung und Vermehrung der bereits in der Volks- 
schule gewonnenen Lesefertigkeit. Diese muß in dem Maße errungen werden, 
daß sie den Schüler einerseits zur Beschäftigung mit Lesestoff ermuntert, 
anderseits ihn befähigt, denselben durch Vorlesen seiner Umgebung mitzuteilen. 
§ 4. Der Leseunterricht hat ferner die Aufgabe, an geeignetem Lese- 
stoff, welcher hauptsächlich dem Gebiete der Naturkunde, der Geschichte und 
der Geographie zu entnehmen ist, die Kenntnisse der Schüler in den Nealien 
zl befestigen und zu erweitern. 
§ 5. Die Auswahl des Lesestoffes aus der Naturgeschichte richtet 
sich nach dem Bedürfnis der einzelnen Schulen und wird also bald mehr
	        
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