Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

742 X. Fortbildungsunterricht. 
8 12. Das erzielte Verständnis der Lesestücke hat der Schüler durch 
richtige Beantwortung der vom Lehrer über den Inhalt gestellten Fragen, 
namentlich aber auch durch kurze selbständige Wiedergabe desselben zu er- 
weisen, damit zugleich seine Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Sprache- 
möglichst gefördert werde. 
1 2. Schreiben. 
§* 13. Das Schreiben erstreckt sich in der Fortbildungsschule auf 
deutsche und lateinische Schrift. Als Schreibmaterial ist Papier und Feder- 
zu gebrauchen. 
§ 14. Der Unterricht im Schreiben hat die Aufgabe, den Schüler in 
dieser Fertigkeit überhaupt weiter zu üben und namentlich zu einer geläufigen 
und gefälligen Handschrift zu führen, sodann aber seine Fähigkeit zum 
schriftlichen Ausdruck seiner Gedanken in einfacher, sprachrichtiger Form zu 
fördern. 
§ 15. Hiernach fällt die eigentliche kalligraphische Seite des Schreib- 
unterrichts in der Fortbildungsschule weg. Jede Schreibübung ist vielmehr 
an einen der letzteren angemessenen Inhalt zu knüpfen. Besondere Diktier- 
übungen sind in der Regel nicht vorzunehmen. 
8§ 16. Jede schriftliche Aufgabe ist zuvor mit den Schülern durch- 
zusprechen und es sind die letztern auf alle Erfordernisse des bezüglichen 
Schriftstückes aufmerksam zu machen. 
§ 17. Der Lehrer hat darauf zu sehen, daß die nach dem vorher- 
gehenden Paragraphen vorbereitete Aufgabe sauber, orthographisch und 
stilistisch korrekt, in einfachster Satzkonstruktion und mit möglichster Rasch- 
heit gefertigt werde. 
§ 18. Den Stoff für die schriftlichen Ubungen bilden neben etwaigen 
kurzen schriftlichen Bearbeitungen von Gegenständen, die im Leseunterricht 
behandet werden, hauptsächlich die Bedürfnisse des praktischen Lebens. 
Die in der Volksschule vorkommenden Beschreibungen sind, sofern sie- 
nicht als Bestandteile solcher auf das Leben bezüglicher Schriftstücke er- 
scheinen, aus dem Ubungsstoff der Fortbildungsschule ausgeschlossen. 
§ 19. Als solche den Bedürfnissen des Lebens dienende Schriftstücke- 
sind zu bezeichnen: 
Briefe über Familien= und Geschäftsverhältnisse und die sogenannten 
Geschäftsaufsätze. 
Unter den letzteren sind besonders hervorzuheben: 
Zeugnisse, 
Schuld= und Empfangsscheine, 
Verträge, 
Anzeigen über verlorene und zu verkaufende Gegenstände,
	        
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