II.
Gesetz über den Elementaruntenicht.
(Vom 13. Mai 1892.)
Ges. und V.-Bl. 1892, Nr. XII, S. 169. Schulv. Bl. 1892, Nr. VI, S. 85.
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In Artikel IX (§5 151) der Gesetzesnovelle vom 13. Mai 1892 wurde dem
Unterrichtsministerium die Ermächtigung erteilt, „den Wortlaut der vom 1. Mai 1892
ab geltenden, den Elementarunterricht betreffenden, gesetzlichen Bestimmungen, wie
derselbe sich ergiebt aus der Zusammenstellung des Jnhaltes des gegenwärtigen Ge-
setzes mit den unverändert gebliebenen Teilen des Gesetzes über den Elementarunter-
richt“ als (neues) „Gesetz über den Elementarunterricht“ durch das Gesetz= und
Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Diese Zusammenstellung ist enthalten in dem von dem Ministerium der Justiz,
des Kultus und Unterrichts mit Bekanntmachung vom 13. Mai 1892 verkündeten
„Gesetz über den Elementarnnterricht“ vom 13. Mai 1892.
In dem nachstehend folgenden Abdruck ist jeweils angegeben, durch welches
Gesetz jeder Paragraph seine gegenwärtig geltende Fassung erhalten hat (Elementar-
unterrichtsgesetz vom 8. März 1868: Novellen vom 19. Februar 1874, 18. Sep-
tember 1876, 1. April 1880, 7. Juni 188.xk. 25. Juli 1888, 13. Mai 1892, endlich
vom 17. September 1898); wo eine solche Angabe fehlt, verdankt der betreffende
Paragraph seine Entstehung dem Gesetze vom 13. Mai 1892 und hat seitdem eine
Anderung nicht erfahren.
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Erster Citel.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
(E. U. G. vom 8. März 1868. § 1. Gesetz vom 13. Mai 1892. Art. I, 1.)
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, für den Elementar-
unterricht der ihrer Obhut anvertrauten Kinder zu sorgen, und zu diesem
Zweck dieselben während des schulpflichtigen Alters die Volksschule besuchen