Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

750 X. Fortbildungsunterricht. 
Bezüglich der nachträglichen Entschuldigung der Versäumnisse sind die Be— 
stimmungen der §8 19 und 22 Abs. 2 (jetzt: 8 18 und § 21 Abs. 2) der Schul- 
ordnung für die Volksschule maßgebend. 
§ 19. [Aufzeichnung der Versäumnisse.] Jeder beim Unterricht in 
der Fortbildungsschule beteiligte Lehrer hat über sämtliche während seines Unterrichtes 
vorkommenden Versäumnisse nach Maßgabe der Bestimmung des § 21 Abs. 1 (jetzt: 
§ 20 Abs. 1) der Schulordnung für die Volksschule eine Handliste zu führen. 
Nach diesen Listen stellt sodann der den Fortbildungsunterricht erteilende 
Lehrer und bei Beteiligung mehrerer Lehrer der durch die örtliche Aufsichtsbehörde 
hierzu bestimmte nach Anordnung dieser Behörde, jedoch spätestens nach Umfluß von 
2 Wochen, die ungerechtfertigten Versäumnisse in ein Verzeichnis nach Formular III 
äusammen und legt solches dem Vorsitzenden der örtlichen Aufsichtsbehörde vor. 
Frühere ungerechtfertigte Versäumnisse der zur Anzeige gebrachten Schüler sind 
in diesem Verzeichnis Spalte 6 ausdrücklich namhaft zu machen. 
Wenn im Laufe der bezeichneten Zeit solche Versäumnisse nicht vorkommen, 
so ist hierüber in gleicher Weise Anzeige zu erstatten. 
§ 20. [Sofortige Anzeige einzelner Versäumnisse.] Bleibt ein 
Schüler ohne Erlaubnis mehrmals nach einander vom Unterricht weg, so hat der 
Lehrer alsbald ohne die regelmäßige Vorlage des Verzeichnisses abzuwarten, dem 
Vorsitzenden der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Veranlassung der Bestrafung und An- 
ordnung des sofortigen Beizuges zum Schulbesuch — § 10 — besondere Anzeige zu 
machen. 
§5 21. [Bestrafung der ungerechtfertigten Versäumnisse.] Der 
Vorsitzende der örtlichen Aufsichtshehörde spricht wegen der ungerechtfertigten Ver- 
säumnisse gegen die zur Anzeige gebrachten Schüler eine angemessene Schulstrafe 
aus oder veranlaßt geeignetenfalls die Bestrafung durch die Aufsichtsbehörde selbst, 
sofern nicht nach den Verhältuilssen des einzelnen Falles das Verfahren nach § 9 
angezeigt erscheint. 
§5 22. [Behandlung der Versäumnisverzeichnisse.] Die Er- 
ledigung der zur Anzeige gebrachten Versäumnisse läßt der Vorsitzendc der örtlichen 
Aufsichtsbehörde im Verzeichnis eintragen und macht den Lehrern in geeigneter Weise 
Mitteilung. 
Die Verzeichnisse werden der Aufsichtsbehörde bei deren nächstem Zusammen- 
tritt zur Einsicht vorgelegt und sodann nach völliger Erledigung der Bestrafungen 
zusammengeheftet und 2 Jahre lang aufbewahrt. 
§ 23. LIU[Uberwachung des Verfahrens.] Die Uberwachung der Be- 
handlung der Versäumnisse des Fortbildungsunterrichtes durch die Bezirksämter und 
dic höheren Schulbehörden richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 32, 33 und 
35 (jetzt: § 29, Ziffer 3, § 30 und § 32) der Schulordnung für die Volksschule. 
II. Einrichtung der Schulzimmer, Hehrmittel und sonstige Schulbedürfnisse. 
§ 24. [Anwendbarkeit der Bestimmungen der Schunlord- 
nmung für die Volksschule. Anschaffung der nötigen Lehr- 
mittel.] Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der Schulordnung für die 
Volksschule finden auch auf die Fortbildungsschule Anwendung. 
Insbesondere hat die örtliche Aufsichtsbehörde für die Anschaffung der Hilfs- 
mittel, welche dem Lehrer zur Erteilung des Fortbildungsunterrichtes nötig sind, 
nach Maßgabe der Bestimmungen der §8 38 und 39 (jetzt: § 34) der bezeichucten 
Schulordnung Sorge zu tragen.
	        
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