Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

752 X. Fortbildungsunterricht. 
IV. Bauer des Tortbildungsunterrichtes, Aussetzen desselben, Prüfungen. 
§ 30. [Schuljahr. Ferien.] Das Schuljahr des Fortbildungsunter- 
richtes schließt sich an dasjenige der Volksschule an, auch sollen die Ferien der Fort- 
bildungsschule in der Regel mit denjenigen der Volksschule zusammenfallen. 
Durch dieselben dürfen aber nicht mehr Sonntage dem Fortbildungsnnterricht 
entzogen werden, als die Ferien Wochen umfassen. 
§ 31. [Freigeben des Fortbildungsunterrichtes.] Das Aus- 
fallen des Unterrichts durch Freigeben darf nur in ganz besonderen Fällen mit Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden der örtlichen Aufsichtsbehörde stattfinden. 
Bei Verhinderung des Lehrers ist vielmehr für Vertretung desselben oder für 
nachträglichen Ersatz der ansfallenden Unterrichtszeit — insbesondere der Sonntags- 
stunden durch Stunden während der Woche — Sorge zu tragen. 
§ 32. [Prüfungen.] Die Prüfungen der Volksschule in einer Gemeinde 
— 8 56 (jetzt: § 51) der Schulordnung für die Volksschule — sind in der Regel 
auch auf den Fortbildungsunterricht auszudehnen. 
Karlsruhe, den 30. März 1875. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Nokk. 
Krapf. 
  
Dic zu vorstehender „Dienstweisung“ gehörigen Formularien 1 (§ 1 — „Schüler- 
liste"), II (§ 6 — Aufforderung zum Eintritt, bezw. zur Anmeldung) und III 6 19 
— Verzeichnis der ungerechtfertigten Versäumuisse) s. Schulv.Bl., 1875, S. 65, 
S. 68 und S. 69. 
  
2. 
Jortbildungsunterricht für Mädchen 
als 
Anterweisung in Hauzhaltungskunde. 
I. Unterrichtliche Veranstaltungen mit der Benennung „Haushaltungs- 
schulen“ sind zunächst in Württemberg zu Ende der 1870er Jahre im's Leben 
gerufen worden, die eine — in vorherrschend von Protestanten bewohnter Gegend — 
d5u Stubernheim (Oberamt Geislingen), die andere — in vorwiegend katholischer 
Gegend — zu Erbach (Oberamt Ehingen). Beide Anstalten waren, ohne Zu- 
sammenhang mit der Volksschule, dafür bestimmt und eingerichtet, „er- 
wachsenen Mädchen vom Lande“ neben einer Fortbildung in den gewöhnlichen 
Schulfächern (Lesen, Schreiben, Rechnen) „im Kochen, Weißnähen, Bügeln, Waschen 
und Putzen Anleitung und Gelegenheit zur Ubung zu geben,“ auch dieselben „be- 
düglich der Pflege der gesunden und kranken Menschen mit dem nötigsten vertraut“ 
zu machen. Die Mädchen hatten Wohnung und Kost in der Anstalt selbst. 
Der Unterricht, in halbjährigen Kursen, wurde erteilt durch eine Hausmutter 
(Haushaltungsgeschäfte und Gartenbau), eine eigene Industrielehrerin (weibliche
	        
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