Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Unterweisung in Haushaltungskunde. 757 
Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen die Teilnahme an dem hauswirtschaftlichen 
Unterricht mit der Wirkung für verpflichtend zu erklären, daß auf diesen Unterricht 
die Bestimmungen in § 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 in Anwendung 
kommen. Wo hauswirtschaftlicher Unterricht nur für freiwillige Teilnehmerinnen 
bestimmt ist, also neben diesem Unterricht ein nach dem Normal-Lehrplau eingerichteter 
Fortbildungsunterricht auch für Mädchen erteilt wird, sind von der Pflicht zum 
Besuche dieses Unterrichts die Teilnehmerinnen am Haushaltungsunterricht jedenfalls 
für die Zeit der Dauer des letzteren befreit (§ 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 
18. Februar 1874). "6 
Zur Ausbildung von Lehrerinnen für Unterrich 
kunde nach Maßgabe der Ministerialverordnung vom 
im Mai 1892 der Badische Frauenverein eine eigene 
lehrerinnen-Seminar“ — mit dem Sitz in Karlsruhe eröffnet (Schulo Bl. 
1892, S. 14), in welcher bis zum Jahre 1899 in 13 Kursen von je fünfmonatiger 
Dauer 230 Haushaltungslehrerinnen, davon 153 aus dem Großherzogtum Baden) 
ausgebildet worden sind. Die Teilnehmerinnen 
» » an solchen Ausbildungskursen sollen 
eine gute Schulbildung genossen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. „Ge- 
prüfte Volksschullehrerinnen und erprobte Industrielehrerinnen werden in erster Reihe 
berücksichtigt.“ Exemplare der „Satzungen des Seminars zur Ausbildung von 
Haushaltungslehrerinnen an Volks= und Fortbildungsschulen“ können von dem 
Vorstande der Abteilung 1 des Badischen Frauenvereins in Karlsruhe bezogen werden. 
tserteilung in Haushaltungs- 
26. November 1891 hat sodann 
Anstalt — „Haushaltungs- 
V. Von der durch die Verordnung vom 26. November 1891 eröffneten Mög— 
lichkeit, den Fortbildungsunterricht für Mädchen in Gestalt einer Unterweisung in 
Haushaltungskunde mit lbungen im Kochen erteilen zu lassen, haben in den. folgenden 
Jahren nach und nach nicht nur fast alle großen und mittleren Städte, sondern auch 
manche kleinern Städte und einzelne größere Dorfgemeinden Gebrauch gemacht. 
Die besonderen Schwierigkeiten, denen die Einführung eines solchen Unterrichts 
auch für kleinere Landgemeinden begegnete, sind mehrfach (Amtsbezirke überlingen, 
Konstanz, Offenburg, Baden) dadurch überwunden worden, daß mehrere Orte sich zur 
Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltungsunterrichts zusammengethan haben, daß 
der Unterricht auf die Zeit des Winters, in welcher die Feldgeschäfte ruhen, gelegt 
worden ist, daß die Teilnehmerinnen für die Daner des Kurses und nötigenfalls 
auch nach Beendigung desselben vom Besuche des gewöhnlichen Fortbildungsunterrichts 
entbunden worden sind und daß außer den beteiligten Gemeinden auch die Kreise zur 
Deckung der Kosten Beiträge geleistet haben (O.Sch. R., 17. September 1898 
Nr. 83655. 
Hinsichtlich des Kostenaufwandes, welchen die Einrichtung und Erteilung 
hauswirtschaftlichen Unterrichts einmalig und fortlaufend erfordert, enthält ein in den 
„Blättern des Bad. Frauenvereins“, Jahrgang XVIII (1894), Nr. 8, veröffentlichter 
Aufsatz über „Einführung des Haushaltungsunterrichts in den Schulen“ den nach- 
stehenden „Kostenüberschlag für eine Gemeinde mit 24 Schülerinnen“ (fortbildungs- 
schulpflichtigen. Mädchen), welche Zahl einer Einwohnerschaft der Gemeinde von elwa 
2000 Seelen entspricht; dabei ist unterstellt, „daß die Gemeinde ein gedieltes Zimmer 
mietet, 2 Herde aufstellt, Wassersteine anbringt und den Boden unter den Herden 
mit Schwarzölech ausschlägt, ferner daß die Handarbeitslehrerin für den 
Haushaltungsnnterricht ausgebildet worden ist und diesen in 2 Klassen zu je 12 
Schülerinnen erteilt“. "
	        
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