Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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X. Fortbildungsunterricht. 
I. Einmalige Ausgaben. 
1. Ausbildung der Lehrerin. . . . 200.— Mk. 
  
  
2. Einrichtung der Küche: 
a. küchenmäßige Herrichtung (2 Vodenbelege und 2 
Wassersteine — 2.7 10 Mk. — 2. 36 Mk.) 92.— „ 
b. 2 Herde nebst Zubehör (2 100 Mk.) . . 200. — ,„ 
c. allgemeine Gerätschaften . . .. . 65.— „ 
Im Ganzen 557.— Mk. 
II. Laufende Ausgaben. 
1. Mietwert des Lokals . . . 40.— Mk. 
2. Honorar der Lehrerin (6 Stunden zu 20 Ml.) . . 120.— „ 
3. Nahrungsmittel und Heizung (214 )/v. 4.10 Mk.) . 105.60 „ 
265.60 Mk. 
Davon ab für den (wegfallenden) bisherigen Unterricht 100.— „ 
  
Im Ganzen 165.60 Mk. 
Im Staatsvoranschlag, Etat der Unterrichtsverwaltung, für die Budgetperiode 
1902 1903 ist „für Zuschüsse an Haushaltungsschulen" eine Summe 
von 10 000 Mk. auf jedes der beiden Jahre vorgesehen. Diese Staatsmittel werden 
vorzugsweise für Gewährung von Beihilfen an die Gemeinden zur teilweisen Deckung 
der Kosten der erstmaligen Einrichtung für Haushaltungsunterricht verwendet. 
  
Verorduung. 
(Vom 26. November 1891.) 
Den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend. 
(Ges. und V.Bl., 1891, S. 235; Schulv. Bl., 1891, S. 134) 
Auf Antrag des Oberschulrats wird im Auschluß an die Ministerial- 
verordnung vom 24. März 1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, 
verordnet: 
§s 1. 
Auf Antrag der Gemeinde kann die Oberschulbehörde gestatten, daß 
entweder für alle zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen, 
oder nur für diejenigen, welche durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter 
zur Teilnahme bestimmt werden, der Fortbildungsunterricht — statt nach 
Maßgabe der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875, den Lehrplan 
für die Fortbildungsschule betreffend — in Gestalt einer Unterweisung in 
Haushaltungs kunde mit Ubungen im HKochen erteilt werde. 
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Der Unterricht in einer als Haushaltungsschule eingerichteten Fort— 
bildungsschule, auf welchen mindestens die in § 8 des Gesetzes vom 18.
	        
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