Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

760 X. Fortbildungsunterricht. 
werden für denselben entsprechend vorgebildete Lehrerinnen nach Maßgabe 
der hinsichtlich der Ernennung der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten 
geltenden Bestimmungen durch die örtliche Aufsichtsbehörde bestellt. 
85. 
Wenn für die örtliche Beaufsichtigung einer Haushaltungsschule gemäß 
§ 6 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht besondere Bestimmungen 
getroffen werden, ist jedenfalls auf eine Beteiligung hiefür geeigneter Frauen 
Bedacht zu nehmen. 
86. 
Anträge auf Genehmigung zur Einrichtung von Haushaltungsschulen 
(8 1) wären von der Gemeindebehörde durch Vermittelung des Bezirksamtes 
und des Kreisschulrates an die Oberschulbehörde zu richten. 
Dem Antrage sind jedenfalls beizufügen: 
1. Abschrift des bezüglichen Gemeindebeschlusses, welcher insbesondere 
sich darüber auszusprechen hätte, ob der hauswirtschaftliche Unterricht 
für alle zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen 
oder nur für freiwillige Teilnehmerinnen eingeführt werden soll. 
Aus dem Gemeindebeschluß muß hervorgehen, daß die Gemeinde 
den für die Veranstaltung erforderlichen Aufwand aufzubringen 
bereit ist; 
die Grundzüge des Unterrichtsplanes mit Angabe der mutmaßlichen 
Zahl der Schülerinnen, der auf den Unterricht, einschließlich der 
praktischen Ubungen, zu verwendenden Zeit, sowie ob der hauswirt- 
schaftliche Unterricht das ganze Jahr hindurch dauern oder ob 
derselbe auf das Winterhalbjahr beschränkt werden soll (6 8 Absatz 
2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874): 
3. der Nachweis, daß ein für die lbungen im Kochen genügender 
Naum, sowie die erforderliche sonstige Einrichtung in dem nach der 
Zahl der Schülerinnen zu bemessenden Umfang zur Verfügung stehe; 
4. die etwaigen Vorschläge für besondere Bestimmungen hinsichtlich der 
örtlichen Beaufsichtigung der Haushaltungsschule. 
Karlsrubhe, den 26. November 1891. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokt. 
E 
Vdt. Schwoerer. 
 
	        
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