760 X. Fortbildungsunterricht.
werden für denselben entsprechend vorgebildete Lehrerinnen nach Maßgabe
der hinsichtlich der Ernennung der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten
geltenden Bestimmungen durch die örtliche Aufsichtsbehörde bestellt.
85.
Wenn für die örtliche Beaufsichtigung einer Haushaltungsschule gemäß
§ 6 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht besondere Bestimmungen
getroffen werden, ist jedenfalls auf eine Beteiligung hiefür geeigneter Frauen
Bedacht zu nehmen.
86.
Anträge auf Genehmigung zur Einrichtung von Haushaltungsschulen
(8 1) wären von der Gemeindebehörde durch Vermittelung des Bezirksamtes
und des Kreisschulrates an die Oberschulbehörde zu richten.
Dem Antrage sind jedenfalls beizufügen:
1. Abschrift des bezüglichen Gemeindebeschlusses, welcher insbesondere
sich darüber auszusprechen hätte, ob der hauswirtschaftliche Unterricht
für alle zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Mädchen
oder nur für freiwillige Teilnehmerinnen eingeführt werden soll.
Aus dem Gemeindebeschluß muß hervorgehen, daß die Gemeinde
den für die Veranstaltung erforderlichen Aufwand aufzubringen
bereit ist;
die Grundzüge des Unterrichtsplanes mit Angabe der mutmaßlichen
Zahl der Schülerinnen, der auf den Unterricht, einschließlich der
praktischen Ubungen, zu verwendenden Zeit, sowie ob der hauswirt-
schaftliche Unterricht das ganze Jahr hindurch dauern oder ob
derselbe auf das Winterhalbjahr beschränkt werden soll (6 8 Absatz
2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874):
3. der Nachweis, daß ein für die lbungen im Kochen genügender
Naum, sowie die erforderliche sonstige Einrichtung in dem nach der
Zahl der Schülerinnen zu bemessenden Umfang zur Verfügung stehe;
4. die etwaigen Vorschläge für besondere Bestimmungen hinsichtlich der
örtlichen Beaufsichtigung der Haushaltungsschule.
Karlsrubhe, den 26. November 1891.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokt.
E
Vdt. Schwoerer.