3. Gewerblicher Unterricht. 761
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Gewerblicher Jortbildungsunterricht.
Veranstaltungen für gewerblichen Fortbildun
fortbildungsschulpflichtige Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) in Gewerbebetrieben
— einschließlich des Handelsgewerbes — als stellv
.. . ... » ertretend für den Besuch der
allgemeinen Fortbildungsschule gilt, sind nach § 1 des Gesetzes vom 15. August 1898
(s. unten):
a. Die gewerblichen Fortbildungsschulen — Verordnung vom 21. Februar 1891;
b. die Gewerbeschulen — landesherrliche Verordnung vom 16. Juli 1868;
c. kaufmännische Fortbildungsschulen oder Handelsschulen, diese jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß die einzelne Anstalt von der oberen Schul-
behörde als Ersatz für die allgemeine Fortbildungsschule auerkannt ist.
Die Anstalten für „gewerblichen“ Fortbildungsunterricht nehmen im Verhältnis
zu den anderen Arten von Fortbildungsschulen — allgemeine Fortbildungsschule,
Haushaltungsschulen für fortbildungsschulpflichtige Mädchen — eine Sonderstellung
insofern ein, als deren Beaufsichtigung und Leitung seit 1. Juli 1892 nicht mehr
dem Oberschulrat, sondern einer „zur Beaufsichtigung und Leitung des
gewerblichen Schul= und Unterrichtswesens“ überhaupt errichteten
besonderen Zentralmittelbehörde, dem „Gewerbesch ulrat,“ zusteht. Der Gewerbe-
schulrat ist zwar dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts unmittelbar
untergeordnet, jedoch derart, daß für gewisse auf das gewerbliche Unterrichtswesen
bezügliche Entschließungen eine Mitwirkung des Ministeriums des Innern ein-
zutreten hat.
Landesherrliche Verordnung vom 1. März 1892, die Beaufsichtigung
und Leitung des gewerblichen Unterrichtswesens im Großherzogtum betreffend,
§ 1; §2, Ziffer 2; § 6. (Ges. und V.Bl., 1892, S. 266: Schulv. Bl. 1892,
S. 146.) Bekanntmachung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und
Unterrichts vom 4. Juli 1892 (Schulv. Bl., 1892, S. 168).
gsunterricht, deren Besuch für
Der so eingetretenen organisatorischen Neugestaltung dürfte es grundsätzlich ent-
sprechen, den „gewerblichen“ Fortbildungsunterricht als nicht mehr innerhalb des
Bereiches derjenigen Teile des badischen Unterrichtswesens liegend anzusehen, deren
Darstellung diese Schrift sich zur Aufgabe gesetzt hat.
Die Behandlung der für gewerblichen Fortbildungsunterricht bestimmten Veranstal-
tungen würde vielmehr jetzt wohl am zweckmäßigsten als Teil einer Darstellung
des gesamten durch die landesh. Verordnung vom 1. März 1892 dem Gewerbeschul-
rat unterstellten Gebietes des „gewerblichen Schul= und Unterrichtswesens“ sich ge-
stalten — falls für eine solche Arbeit ein Bedürfnis und irgendwo Geneigtheit vor-
handen sein sollte, sich derselben zu unterziehen.
Da indessen wenigstens die gewerblichen Fortbildungsschulen einen
Zusammenhang mit der Volksschule insofern noch bewahrt haben, als sie meist an
Volksschulen angegliedert sind, Räumlichkeiten der Volksschule benützen und der
Unterricht durch Lehrkräfte der Volksschule erteilt wird, hat hier außer dem Gesetze
vom 15. August 1898 noch die Verordnung vom 21. Februar 1891 vollständige Auf-
nahme gefunden, während in Ansehung der Gewerbeschulen und der besonderen für
das Handelsgewerbe bestimmten Veranstaltungen nur einige orientierende Verweisungen
gegeben wurden. #