3. Gewerblicher Unterricht. a. Gesetz vom 15. Aug. 1898. 763
zur Vollendung des 18. Lebensjahres für Ar-
wären sonach streng genommen zwei Ortsstatute erforderlich,
Alters (vierzehntes Lebensjahr) bis
beiter zu begründen,
nämlich
a. für die Zeit vom 14. bis 16. Lebensjahr — aufgrund des badischen Landes-
gesetzes vom 15. August 1898, und
b. für die Zeit vom 16. bis zum 18. Lebensjahr — aufgrund der Deutschen
Gewerbcordnung § 120 Absatz 3.
Indessen dürfte nicht für unstatthaft zu erachten sein, beide Festsetzungen — für
die ganze Zeit vom 14. bis zum 18. Lebensjahr — in einem Statur zusammen=
zufassen, das eben dann zur Hälfte auf dem badischen Gesetz vom 15. August 1898,
zur anderen Hälfte auf der Deutschen Gewerbeordnung sich aufbauen würde.
2. § 142 der Deutschen Gewerbeordnung (in der durch Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 veröffentlichten Fassung — Reichs-
gesetzblatt, 1900, S. 871) lautet:
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines Feiteren
Kommunalverhandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen
Gegenstünde mit rverbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach
Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und. Arbeiter abgefasst, bedürfen
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für
Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröftentlichen.
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche
mit den Gesctzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren
Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, ausser Kraft zu setzen.
Im Großherzogtum Baden erfolgt die nach § 120, Absatz 3 (und nach § 142)
der Gewerbeordnung der höheren Verwaltungsbehörde zukommende Entschließung
durch das Bezirksamt nach Anhörung der Kreis= und Ortsschulbehörde. Ver-
ordnung des Ministeriums des Innern vom 24. März 1892, den Vollzug der Ge-
werbeordnung betreffend, Artikel I, § 138 Abs. 2 (Ges. und V. Bl., 1892, S. 39s460).
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 1 erlassenen statutarischen
Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. und im Unvermögens-
falle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Der § 71 a des Polizeistrafgesetzbuches (Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches
im Großherzogtum Baden betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. LI —) wird aufgehoben.
Gegeben zu Schloß Mainan, den 15. August 1898.
Triedrich.
Nokk.
Auf Seiner Röniglichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.