764 X. Fortbildungsunterricht.
b. Gewerbliche Fortbildungsschulen.
Bekauntmachung (Verordnung).
(Vom 21. Februnar 1891.)
Den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend.
(Schulv. Bl., 1891, S. 19.)
Nr. 2725. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts werden für diejenigen unterrichtlichen
Veranstaltungen, welche in einer Anzahl Gemeinden des Landes nuter der
Benennung „gewerbliche Fortbildungsschulen“ mit Unterstützung aus Staats-
mitteln unterhalten werden, für die Zeit bis zu allgemeiner Neuregelung des
gewerblichen Unterrichtswesens nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben:
5 1.
Die gewerbliche Fortbildungsschule bildet eine mit der Volksschule nicht
verbundene besondere Abteilung der durch das Gesetz vom 18. Februar 1874,
den Fortbildungsunterricht betreffend, gebotenen Fortbildungsschule.
Die Aufnahme eines Schülers in die gewerbliche Fortbildungsschule
erfolgt auf Anmeldung desselben bei dem mit der Erteilung (Leitung) des
gewerblichen Fortbildungsunterrichts betrauten Lehrer durch die Eltern oder
deren Stellvertreter beziehungsweise durch den Arbeits= oder Lehrherrn. Der
Aufgenommene ist zum ordnungsmäßigen Besuch der Unterrichtsstunden ver-
pflichtet und den Vorschriften der besonderen Schulordnung unterworfen,
welche die örtliche Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der Oberschulbehörde
für die gewerbliche Abteilung der Fortbildungsschule aufstellen kann.
Hinsichtlich der Behandlung der Schulversäumnisse und der Handhabung
der Schulzucht gelten die Bestimmungen der §§ 18—23 und §§ 25—28
der von dem Oberschulrat unter dem 30. März 1875 bekannt gegebenen
„Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen
auf den Fortbildungsunterricht betreffend".
§ 2.
Gegen Schüler der gewerblichen Fortbildungsschule sind nur die in
§ 1 der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 129) bezeichneten Strafen zulässig.
In den Fällen des § 2 jener Verordnung hat die örtliche Aufsichts-
behörde die Ausweisung des Schülers aus der gewerblichen Abteilung, be-
ziehungsweise dessen lhberweisung an die allgemeine Fortbildungsschule aus-
Zusprechen.
In gleicher Weise wäre — nach vorausgegangener erfolgloser Mahnung
— zu verfahren, wenn ein Schüler mit Bezahlung des Schulgeldes im