Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

764 X. Fortbildungsunterricht. 
b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 
Bekauntmachung (Verordnung). 
(Vom 21. Februnar 1891.) 
Den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend. 
(Schulv. Bl., 1891, S. 19.) 
Nr. 2725. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts werden für diejenigen unterrichtlichen 
Veranstaltungen, welche in einer Anzahl Gemeinden des Landes nuter der 
Benennung „gewerbliche Fortbildungsschulen“ mit Unterstützung aus Staats- 
mitteln unterhalten werden, für die Zeit bis zu allgemeiner Neuregelung des 
gewerblichen Unterrichtswesens nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben: 
5 1. 
Die gewerbliche Fortbildungsschule bildet eine mit der Volksschule nicht 
verbundene besondere Abteilung der durch das Gesetz vom 18. Februar 1874, 
den Fortbildungsunterricht betreffend, gebotenen Fortbildungsschule. 
Die Aufnahme eines Schülers in die gewerbliche Fortbildungsschule 
erfolgt auf Anmeldung desselben bei dem mit der Erteilung (Leitung) des 
gewerblichen Fortbildungsunterrichts betrauten Lehrer durch die Eltern oder 
deren Stellvertreter beziehungsweise durch den Arbeits= oder Lehrherrn. Der 
Aufgenommene ist zum ordnungsmäßigen Besuch der Unterrichtsstunden ver- 
pflichtet und den Vorschriften der besonderen Schulordnung unterworfen, 
welche die örtliche Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der Oberschulbehörde 
für die gewerbliche Abteilung der Fortbildungsschule aufstellen kann. 
Hinsichtlich der Behandlung der Schulversäumnisse und der Handhabung 
der Schulzucht gelten die Bestimmungen der §§ 18—23 und §§ 25—28 
der von dem Oberschulrat unter dem 30. März 1875 bekannt gegebenen 
„Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen 
auf den Fortbildungsunterricht betreffend". 
§ 2. 
Gegen Schüler der gewerblichen Fortbildungsschule sind nur die in 
§ 1 der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 129) bezeichneten Strafen zulässig. 
In den Fällen des § 2 jener Verordnung hat die örtliche Aufsichts- 
behörde die Ausweisung des Schülers aus der gewerblichen Abteilung, be- 
ziehungsweise dessen lhberweisung an die allgemeine Fortbildungsschule aus- 
Zusprechen. 
In gleicher Weise wäre — nach vorausgegangener erfolgloser Mahnung 
— zu verfahren, wenn ein Schüler mit Bezahlung des Schulgeldes im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.