Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

766 X. Fortbildungsunterricht. 
ordnung vom 9. April 1889, das Schulgeld an den Gelehrtenschulen, den 
Realmittelschulen und den Gewerbeschulen betreffend (Schulverordnungsblatt 
1889, Seite 33) 1) maßgebend. 
  
1) „§ 5. Für den Unterricht in den Gewerbeschulen und den ge- 
werblichen Fortbildungsschulen wird in der Regel ein mässiges Schulgeld 
entrichtet. Dasselbe soll bei der gewöhnlichen Einrichtung dieser Schulen 
nicht über den Betrag von monatlich 60 Pfennig ansteigen. 
An den mit Gewerbeschulen verbundenen Handelsschulen darl ein 
Schulgeld bis zum Betrag von jährlich 24 Mk. erhoben werden. 
Die Festsetzung des Schulgeldes an den in Absat= 1 und 2 be- 
zeichneten Schulen erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderats und des Ge- 
werbeschulrats durch die Oberschulbehörde. 
86. 
Die im Lehrplan des gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu be— 
handelnden Fächer sind: 
Gewerblicher Aufsatz und einfache Buchführung, 
Gewerbliches Rechnen, 
Geometrisches und Projektionszeichnen, 
Fachzeichnen, 
Freihandzeichnen. 
Den genannten Fächern sind mindestens 6 Wochenstunden, und zwar 
auf mindestens 2 Wochentage verteilt, zu widmen. 
Außerdem werden zwei Stunden an den Sonntag-Vormittagen für 
Freihandzeichnen verwendet. Letztere sind so zu legen, daß die Schüler nicht 
vom Besuche des sonntäglichen Haupt= oder des etwa für Schüler bestimmten 
besonderen Gottesdienstes abgehalten sind. 
87. 
Die Verteilung der Fächer ist bei zweijähriger Dauer des Unterrichts 
folgende: 
I. Jahr: Geometrisches und darauf Projektionszeichnen zweimal 1 / 
Wochenstunden (3 Stunden), 
Gewerblicher Aufsatz und gewerbliches Rechnen zweimal 1 ½ Stunden 
(3 Stunden): 
II. Jahr: Fachzeichnen (3 Stunden), 
Gewerblicher Aufsatz, Buchführung und gewerbliches Rechnen (3 
Stunden): 
I. und II. Jahr: Freihandzeichnen (2 Stunden Sonntag-Vormittags). 
Wo, was als sehr wünschenswert zu bezeichnen ist, sich die Anfügung 
eines dritten Jahreskurses ermöglichen läßt, wird derselbe mit Fortsetzung
	        
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