76 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
treffende Kreisschulvisitatur Anzeige an den Oberschulrat zu erstatten. O. Sch.R.,
2. Mai 1887 — Schulv.-Bl. 1887, S. 39.
Ein „Verzeichnis der badischen Anstalten, in denen Zwangs-
zöglinge untergebracht werden dürfen“ findet sich als Anlage I dem
über den Gesetzentwurf, betreffend die Zwangserzichung und die Bevormundung,
durch Beamte der Armenverwaltung, der Ersten Kammer erstatteten Kommissions-
bericht beigegeben (Ständ. Verhandlungen, 1899/1900, I. Kammer, Beilagenheft, Stück
Nr. 224).
§ 4.
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 3.)
Wegen ungerechtfertigter Schulversäumnis eines Kindes ist gegen die
Eltern derselben oder deren Stellvertreter eine für Ortsschulzwecke zu ver-
wendende Geldstrafe von 10 bis 50 Pfennig je für einen Tag auf Antrag
des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde durch den Bürgermeister auszu-
sprechen.
Die Berufung geht an das Bezirksamt.
Sind die in dem vorhergehenden Absatz bestimmten Geldstrafen wieder-
holt fruchtlos erkannt worden, so kommt § 71 des Polizeistrafgesetzbuches
vom 31. Oftober 1863 zur Anwendung.
Vollzugsvorschriften: Schulordnung §§S 17 bis 32 (,Schul-
versäumnisse“).
Die Schulversäumnisstrafen nach § 4 Abs. 1 des E.U.G sind lediglich als
Ordnungsstrafen zu betrachten und von dem Bürgermeister auch in deujenigen
Städten auszusprechen und zu vollziehen, in welchen der Staat die Verwaltung der
Ortspolizei übernommen hat. M. d. J. 30. Angust 1839, Nr. 9364. Erst wenn wieder-
holt bürgermeisteramtliche Ordnungsstrafen fruchtlos erkannt worden sind, können
weitere Schulversäumnisse als Uebertretungen vonseiten der Eltern oder deren Stell-
vertreter, sofern diese dabei ein Verschulden trifft, nach § 71 des Polizeistrafgesetz-
buches behandelt werden. Unbeibringliche, aufgrund des § 71 des Polizei-
strafgesetzbuches erkannte Geldstrafen sind in Haftstrafen in der Weise umzuwandeln,
daß auf einen Strafbetrag von einer bis zu fünfzehn Mark je ein Tag Haft, jedoch
höchstens bis zur Gesamtdauer von 3 Tagen, erkannt wird (§§ 28 und 29 des
Reichsstrafgesetzbuches).
Als fruchtlos sind Schulversäumnisstrafen, die nach § 4 Abs. 1 d. G. vom
Bürgermeister ausgesprochen wurden, schon dann zu erachten, wenn nach mindestens
zwei wegen Schulversäumnissen desselben Kindes ergangenen Strafverfügungen neue
Versäumuisse vorkommen; ein anhaltendes und unnnterbrochenes Wegbleiben aus
der Schule ist für die Anwendbarkeit des § 71 des Polizeistrafgesetzbuches nicht er-
forderlich.
D.
(E. U. G. vom 8. März 1868, 5 4).
Die Eltern und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die
Kinder, welche die Volksschule besuchen, die erforderlichen Bücher und
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